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Vernehmlassung 2013/5: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 4 Seiten
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a. Bestandesveränderungen in den Risikogruppen;
b. die Veränderungen der Nettoleistungen.
Art. 10 Abs. 1 und 2 bis
1Die Versicherer liefern ihre nach Kantonen, Risikogruppen und Kalenderjahr ermittelten Daten über die Versichertenbestände, Bruttoleistungen und Kostenbeteiligungen nach den Weisungen der gemeinsamen Einrichtung. Sie stellen der gemeinsamen Einrichtung di e Daten mit einer Kopie des amtlichen Formulars über den Versichertenbestand zu.
2bisIn der Datenlieferung sind di e bis zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Datenlieferung abgerechneten Leistungen sowie di e bis zu diesem Termin abgerechneten oder von den Vorversicherern nach Artikel 6a Absätze 2 und 3 gemeldeten Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim sowie Änderungen des Versichertenbestandes zu berücksichtigen, welche das für di e Datenerhebung massgebliche Kalenderjahr betreffen.
Art. 11 Abs. 1 bis
1bisDas BAG kann Weisungen über Form und Inhalt des Berichtes erlassen.
Art. 12 Zahlungsfristen
1Für den Risikoausgleich jedes Ausgleichsjahres sind zu leisten:
a. eine Akontozahlung;
b. eine Zahlung aufgrund der Berechnung nach Artikel 6, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung (Schlusszahlung).
2Die Akontozahlung beträgt di e Hälfte der Risikoabgabe oder des Ausgleichsbeitrages des Risikoausgleichs für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr. Sie ist zu leisten:
a. für Risikoabgaben durch di e Versicherer an den Risikoausgleich: bis zum 15. Februar des Ausgleichsjahres;
b. für Ausgleichsbeiträge durch den Risikoausgleich an die Versicherer: bis zum 15. März des Ausgleichsjahres.
3Die Schlusszahlung ist zu leisten:
a. für Risikoabgaben durch di e Versicherer an den Risikoausgleich: bis zum 15. August des Jahres, das dem Ausgleichsjahr folgt;
b. für Ausgleichsbeiträge durch den Risikoausgleich an die Versicherer: bis zum 15. September des Jahres, das dem Ausgleichsjahr folgt.
4Die an di e Versicherer geschuldeten Zahlungen sind von der gemeinsamen Einrichtung auch dann vorzunehmen, wenn nicht alle Versicherer ihre Zahlungen an den Risikoausgleich geleistet haben. Stehen am Stichtag noch Zahlungen der Versicherer aus, so kann di e gemeinsame Einrichtung di e Zahlungen aufgrund der eingegangenen Risikoabgaben vornehmen. Die ausstehenden Ausgleichsbeiträge sind nach deren Eingang zu entrichten und um die Einnahmen aus den Verzugszinsen nach Absatz 6 zu erhöhen.