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Vernehmlassung 2013/5: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 4 Seiten
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5Die Verrechnung von Forderungen und Schulden von Versicherern aus Risikoausgleichen verschiedener Jahre sowie aus Akonto- und Schlusszahlungen ist nicht zulässig. Dasselbe gilt für die Verrechnung von Forderungen und Schulden von unterschiedlichen Versicherern. Vorbehalten bleibt die Verrechnung von Forderungen und Schulden unterschiedlicher Versicherer bei deren späterer Fusion.
6Die im Rahmen der Akontozahlung gegenüber der Berechnung nach Artikel 6 zuviel oder zuwenig bezahlten Beträge sind zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt jeweils bezogen auf di e Ein- und Auszahlungstermine für di e Akontozahlung und die Schlusszahlung sowie unter Berücksichtigung der effektiv erhaltenen oder bezahlten Beiträge. Die gemeinsame Einrichtung legt den Vergütungszins in Berücksichtigung der marktüblichen Zinse fest. Sie vergütet und fordert di e Zinsen bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Ausgleichsjahr folgt.
Art. 13 Abs. 1
1Mit den bei der gemeinsamen Einrichtung aufgrund der zeitlich versetzten Ein- und Auszahlungstermine für di e Akontozahlungen und di e Schlusszahlungen auflaufenden Zinsen wird ein Fonds bis zu einem maximalen Betrag von 500 000 Franken geäufnet. Mittel dieses Fonds werden von der gemeinsamen Einrichtung verwendet, um bei geringfügigen Zahlungsausständen di e Ausgleichsbeiträge ohne Kürzung termingemäss auszahlen zu können. Nach Aufhebung des Risikoausgleichs wird der Fonds den Versicherern zurückvergütet.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... 2013
Für den definitiven Risikoausgleich 2013 gilt das bisherige Recht. Die Akontozahlung im Jahr 2014 bzw. 2015 für den Risikoausgleich 2014 bzw. 2015 beträgt 50 Prozent des definitiven Risikoausgleichs 2012 bzw. 2013.
III
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Evelyne Widmer-Schlumpf
Die Bundeskanzlerin : Corina Casanova