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Vernehmlassung 2013/51: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 2 Seiten
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Verordnung über die Krankenversicherung
( K W )
Änderung vom ... Entwurf für die Anhörung
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 1995' über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs.
Aufgehoben
Art. 104 Abs. 2 Bst. c
2 Keinen Beitrag haben zu entrichten:
c. Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Absatz 7 des Gesetzes entfallt.
Art. 104a
Bisheriger Art. 105
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3a. Kapitels
Art. 105 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft
' Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Schwangerschaft begleitet, ermittelt den Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und gibt ihn auf der Rechnung an.
2 Eine Fehl- oder Totgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt als Niederkunft. Ein Schwangerschaftsabbruch gilt nicht als Niederkunft.
2013-