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Vernehmlassung 2013/51: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 2 Seiten

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Verordnung über die Krankenversicherung

( K W )

Änderung vom ... Entwurf für die Anhörung

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 1995' über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs.

Aufgehoben

Art. 104 Abs. 2 Bst. c

2 Keinen Beitrag haben zu entrichten:

c. Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Absatz 7 des Gesetzes entfallt.

Art. 104a

Bisheriger Art. 105

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3a. Kapitels

Art. 105 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft

' Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Schwangerschaft begleitet, ermittelt den Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und gibt ihn auf der Rechnung an.

2 Eine Fehl- oder Totgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt als Niederkunft. Ein Schwangerschaftsabbruch gilt nicht als Niederkunft.

2013-