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Vernehmlassung 2013/51: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 2 Seiten
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3 Die Frist nach Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b des Gesetzes endet am Tag der 8. Woche nach der Niederkunft, dessen Name dem Wochentag entspricht, an welchem die Niederkunft stattgefunden hat, um 24 Uhr.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
' Die von den Kantonen gestützt auf Artikel 2 Absatz 4*"^ ausgesprochenen Befreiungen bleiben während höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gültig.
2 Artikel 64 Absatz 7 des Gesetzes ist auf alle Leistungen, die ab dem 1. Januar 2014 erbracht werden, anwendbar. Massgebend ist das Behandlungsdatum.
III
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Die Bundeskanzler in: Corina Casanova