Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 57 Seiten

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Regulierungskostenanalyse zum Finanzinstitutsgesetz FINIG: Schlussbericht

6. Marktanalyse

6.1 Einleitung

UVV gehören zu den sogenannten „übrigen Finanzdienstleistern“ und machen den Grossteil des schweizerischen Parabankenbereichs aus. Gemäss Bankengesetz (BankG) dürfen diese Vermögensverwalter gewerbsmässig keine Publikumseinlagen annehmen und sind aufgrund der berufsmässig ausgeführten Finanzdienstleistungen dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellt. UVV müssen sich deshalb entweder der GwG-Aufsicht durch die FINMA unterstellen – sogenannte direkt unterstellte Finanzintermediäre – oder einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sein.

Im Allgemeinen verwaltet ein UVV das Vermögen seiner Kunden selbst und berät sie in Geld- und Vermögensfragen. In der Schweiz werden circa CHF 560 Mrd. (ca. 10 Prozent Marktanteil) von UVV’s verwaltet, die sich meist in Klein- und Kleinstfirmen organisieren. Die Bruttogewinnmarge dürfte aktuell bei ca. 80 Basispunkten liegen und es wird erwartet, dass trotz einer leicht positiven Entwicklung gegen Ende 2013, dieser Wert in Zukunft sinken wird (Meier, 2013:S. 14ff). Typischerweise sind Personalkosten mit einem Anteil von rund 80 Prozent der Gesamtkosten der wichtigste Kostenblock (Bernet, Hofmann, Mattig, o.J, S. 34ff.). Backoffice- und Supportkosten sowie IT-Kosten spielen mit 5 Prozent bzw. 2.5 Prozent eine untergeordnete Rolle (Bernet, Hofmann, Mattig, o.J.; S. 34ff.).

6.2 Begriffsabgrenzung

Die unter Ziff. 6.1 erwähnten Quellen verstehen unter der Bezeichnung unabhängige (externe) Vermögensverwalter (UVV) selbständige Unternehmungen, die hauptberuflich das Geschäft der Beratung von Kunden in Geld- und Vermögensfragen anbieten. Das Wort „unabhängig“ bedeutet, dass diese Vermögensverwalter nicht Teil einer Bank oder eines Effektenhändlers, sondern eben unabhängig sind. Mit der Bezeichnung „externer Vermögensverwalter“ weisen Banken zudem darauf hin, dass diese Vermögensverwalter nicht Teil der eigenen Bankorganisation sind und sie deshalb keinen Einfluss auf deren Verwaltungstätigkeiten ausüben können. Es gilt jedoch zu beachten, dass Titel wie „Vermögensverwalter“ oder „unabhängiger Vermögensverwalter“ in der Schweiz nicht geschützt sind.

Institut für Verwaltungs-Management Seite 12 von 57