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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95, 97, 98 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom .....

beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen durch die Finanzdienstleister.

2 Dazu legt es die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen fest und regelt das Anbieten von Finanzinstrumenten und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern.

3 Es regelt zudem die Organisation und die Zulassung von:

a. der Registrierungsstelle für Kundenberaterinnen und -berater;

b. Prüfstellen für Prospekte;

c. Ombudsstellen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt:

a. Finanzdienstleister;

b. Kundenberaterinnen und -berater;

c. Anbieter von Effekten und Ersteller von Finanzinstrumenten.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

a. Vermögenswerte: Finanzinstrumente und andere Finanzanlagen;

b. Finanzinstrumente:

1 SR 101 2014–......