Vorlage

Vernehmlassung 2013/72: 09.530 Pa.Iv. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle · 2 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Vorentwurf (SchKG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom […]1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom […]2,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 8b (neu) 3. Ausschluss des Einsichtsrechts

1 Der Betriebene kann dem Betreibungsamt beantragen, Dritten von einer gegen ihn laufenden Betreibung, gegen die er Rechtsvorschlag erhoben hat, vorläufig keine Kenntnis zu geben.

2 Die betroffene Betreibung wird in diesem Fall Dritten nur zur Kenntnis gebracht, wenn zum Zeitpunkt des Auskunftsgesuchs:

a. seit der Einleitung der Betreibung und in den sechs Monaten davor vor dem gleichen Betreibungsamt Betreibungen von mindestens zwei weiteren Gläubigern eingeleitet worden sind;

b. in den letzten sechs Monaten gegen den Schuldner eine Betreibung fortgesetzt wurde; oder

c. in den letzten sechs Monaten gegen den Schuldner eine Pfändung vollzogen wurde.

3 Wird eine Betreibung fortgesetzt, werden alle zum Zeitpunkt der Fortsetzung gegen den Schuldner beim Betreibungsamt hängigen Betreibungen Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

Art. 73 Abs. 1 und 2

1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit

1BBl 2013 ...

2BBl 2013 ...

3 SR 281.1