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Vernehmlassung 2013/72: 09.530 Pa.Iv. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle · 2 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Vorentwurf (SchKG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom […]1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom […]2,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 8b (neu) 3. Ausschluss des Einsichtsrechts
1 Der Betriebene kann dem Betreibungsamt beantragen, Dritten von einer gegen ihn laufenden Betreibung, gegen die er Rechtsvorschlag erhoben hat, vorläufig keine Kenntnis zu geben.
2 Die betroffene Betreibung wird in diesem Fall Dritten nur zur Kenntnis gebracht, wenn zum Zeitpunkt des Auskunftsgesuchs:
a. seit der Einleitung der Betreibung und in den sechs Monaten davor vor dem gleichen Betreibungsamt Betreibungen von mindestens zwei weiteren Gläubigern eingeleitet worden sind;
b. in den letzten sechs Monaten gegen den Schuldner eine Betreibung fortgesetzt wurde; oder
c. in den letzten sechs Monaten gegen den Schuldner eine Pfändung vollzogen wurde.
3 Wird eine Betreibung fortgesetzt, werden alle zum Zeitpunkt der Fortsetzung gegen den Schuldner beim Betreibungsamt hängigen Betreibungen Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
Art. 73 Abs. 1 und 2
1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit
1BBl 2013 ...
2BBl 2013 ...