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Vernehmlassung 2013/75: Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr · 2 Seiten
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Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag
vom ...
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Mehrwertsteuer,
verordnet:
Art. 1 Steuerbefreiung
Von der Einfuhrsteuer sind befreit:
a. Geschenke, von Privatpersonen im Ausland an Privatpersonen im Inland gesandt, bis zu einem Wert von 100 Franken pro Sendung, mit Ausnahme von Tabakerzeugnissen und alkoholischen Getränken;
b. persönliche Gebrauchsgegenstände und Reiseproviant, die nach den Artikeln 63 und 64 der Zollverordnung vom 1. November 20062 zollfrei zugelassen werden;
c. Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken pro Person (Wertfreigrenze). Die Gegenstände nach Buchstabe b werden für die Berechnung des Gesamtwertes nicht berücksichtig;
d. Gegenstände, bei denen der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung nicht mehr als fünf Franken ausmacht.
Art. 2 Gewährung der Wertfreigrenze für Waren des Reiseverkehrs
1Die Wertfreigrenze nach Artikel 1 Buchstabe c wird der reisenden Person nur für Gegenstände gewährt, welche sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt. Sie wird der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
2Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände 300 Franken, so ist die ganze eingeführte Menge steuerpflichtig.
3Ein Gegenstand im Wert von über 300 Franken ist immer steuerpflichtig.
SR ..........
1 SR 641.20
2 SR 631.01
3 SR 631.0
2008–......