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Vernehmlassung 2013/84: Verordnung des UVEK über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat · 2 Seiten
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Verordnung des UVEK über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat
vom …
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
1
gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902
(EleG),
verordnet:
Art. 1
1 Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ermittelt bei Widerhandlungen gegen die Artikel 55 und 56 EleG aus eigenem Antrieb oder auf Anzeige hin. Dazu nimmt es erste Untersuchungshandlungen vor; insbesondere kann es Befragungen durchführen und Auskünfte bei Behörden einholen.
2 Es überweist einen Fall zur abschliessenden Untersuchung dem Bundesamt für Energie (BFE).
Art. 2
1 Das BFE kann vom ESTI jederzeit die Überweisung eines Falles verlangen.
2 Es kann anstelle des ESTI Untersuchungen durchführen.
3 Es kann das ESTI beauftragen, Untersuchungen durchzuführen.
Art. 3
Die Beurteilung ist in jedem Fall Sache des BFE.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am … in Kraft
1 SR 734.0 2013–… …