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Vernehmlassung 2013/84: Verordnung des UVEK über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat · 2 Seiten

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Verordnung des UVEK über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat

vom …

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

1

gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902

(EleG),

verordnet:

Art. 1

1 Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ermittelt bei Widerhandlungen gegen die Artikel 55 und 56 EleG aus eigenem Antrieb oder auf Anzeige hin. Dazu nimmt es erste Untersuchungshandlungen vor; insbesondere kann es Befragungen durchführen und Auskünfte bei Behörden einholen.

2 Es überweist einen Fall zur abschliessenden Untersuchung dem Bundesamt für Energie (BFE).

Art. 2

1 Das BFE kann vom ESTI jederzeit die Überweisung eines Falles verlangen.

2 Es kann anstelle des ESTI Untersuchungen durchführen.

3 Es kann das ESTI beauftragen, Untersuchungen durchzuführen.

Art. 3

Die Beurteilung ist in jedem Fall Sache des BFE.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am … in Kraft

1 SR 734.0 2013–… …