Abkommen
Vernehmlassung 2013/89: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 21 Seiten
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Doppelbesteuerung. Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn
b) Organisationen, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.
3. Zu den Art. 10, 11, 12 und 13 Abs. 4 Bst. b
Die Artikel 10, 11, 12 und 13 Absatz 4 Buchstabe b sind nicht anwendbar, wenn die Hauptabsicht der Person oder der Personen, die mit einem Geschäft oder einer Abfolge von Geschäften betreffend die Aktien oder andere Rechte, die Forderungen oder die Rechte, in Bezug auf die die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren bezahlt werden oder in Bezug auf die die Veräusserung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b erfolgt, befasst waren, darauf gerichtet war, dadurch die Artikel 10, 11, 12 oder 13 Absatz 4 Buchstabe b auszunutzen.
4. Zu Art. 18
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 18 verwendete Begriff «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliesst.
Im Fall der Schweiz umfasst der Begriff «Ruhegehälter» auch Zahlungen aus den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Im Fall von Ungarn umfasst der Begriff «Ruhegehälter» auch Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen, vorausgesetzt, es handelt sich um Ruhestandsleistungen.
5. Zu Art. 25
Sollte Ungarn nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens eine Schiedsklausel in ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem Drittstaat einführen, so nehmen die zuständigen Behörden der Schweiz und Ungarns baldmöglichst Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Änderungsprotokolls auf, das die Einführung einer Schiedsklausel in das vorliegende Abkommen zum Ziel hat.
6. Zu Art. 26
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;