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Vernehmlassung 2013/95: Technische Normen für Bauprodukte (BauPG) · 46 Seiten

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Anmerkung 1:

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, Amtsblatt der EU L 40 vom 11.2.1989, S.12)

Anmerkung 2:

Die hier bezeichneten harmonisierten Normen werden teilweise durch die nachfolgenden Entscheidungen der Europäischen Kommission modifiziert.

Auf die Entscheidungen Nr. 1 bis 87 wird in Abschnitt I des Kapitels 16 über Bauprodukte des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vom 21.06.1999 (SR 0.946.526.81) Bezug genommen. Die Entscheidungen gehören zum Bestand der Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien des Abkommens und finden auf den Bauproduktebereich Anwendung.

Die bezeichneten Normen sind in ihrer Geltung immer im Zusammenhang mit den nachfolgenden Entscheidungen anzuwenden.

1. Beschluss 94/23/EG der Kommission vom 17. Januar 1994 über die gemeinsamen Verfahrensregeln für die europäischen technischen Zulassungen, ABl. L 17 vom 20.1.1994, S. 34.

2. Entscheidung 94/611/EG der Kommission vom 9. September 1994 zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte, ABl. L 241 vom 16.9.1994, S. 25.

3. Entscheidung 95/204/EG der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte , ABl. der EU L 129 vom 14.6.1995, S. 23.

4. Entscheidung 95/467/EG der Kommission vom 24. Oktober 1995 über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte, ABl. L 268 vom 10.11.1995, S. 29.

5. Entscheidung 96/577/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend ortsfeste Brandbekämpfungssysteme, ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 44.

6. Entscheidung 96/578/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Sanitäreinrichtungen, ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 49.

7. Entscheidung 96/579/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Strassenausstattungen (Amtsblatt der EU L 254 vom 8.10.1996, S. 52.

8. Entscheidung 96/580/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Vorhangfassaden, ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 56.

9. Entscheidung 96/581/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Geotextilien, ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 59.

10. Entscheidung 96/582/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend geklebte Glaskonstruktionen und Metallanker für Beton, ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 62.