Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/98: Revision der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 4 Seiten
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M264-2318
Entsprechend den internationalen Vorgaben ist das Signal «Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.41.2) zu verwenden, um Fahrzeugen, die von Beförderungseinschränkungen in Tunnels betroffen sind, anzuzeigen, welche Route sie einschlagen müssen.
Mit der aktuellen Formulierung von Art. 24 Abs. 5 SSV ist nicht ausgeschlossen, dass dieses Signal unabhängig von einem nachfolgenden Verbotssignal angeordnet würde, was nicht dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Mit der geänderten Formulierung wird klargestellt, dass das Fahrtrichtungssignal nur vor einem nachfolgenden Verbotssignal angebracht werden und nur solche Fahrzeuge erfassen darf, für die das Verbot gilt.