Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/98: Revision der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 4 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Strassen ASTRA

M264-2318

Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621) und zu der Änderung der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21)

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

1. Ausgangslage

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Mit dem ADR wurde per 1.1.2007 hinsichtlich der Beschränkung der Beförderung von gefährlichen Gütern durch Strassentunnel ein auf internationaler Ebene standardisiertes System eingeführt. Dabei werden vier Kategorien für Tunnels (B, C, D, E), welche das Ausmass der Beförderung beschränken, abschliessend umschrieben. Den Vertragsstaaten verbleibt einzig, die Tunnelkategorie zu bestimmen. Ist diese Festlegung einmal erfolgt, resultiert hieraus automatisch, welche Güter in welchen Mengen befördert werden können. Das ADR verzichtet jedoch hinsichtlich der Zuordnung der Tunnel zu einer Tunnelkategorie auf die Festlegung einer Risikoermittlungsmethode; die Bestimmung einer solchen Methode ist Sache der Vertragsstaaten.

Die Arbeiten zur Umsetzung der ADR-Tunnelregelung in der Schweiz wurden nach Inkrafttreten der internationalen Regelung im Jahre 2007 an die Hand genommen. Es hat sich gezeigt, dass eine kohärente und netzweite (d.h. alle Schweizer Tunnel des Durchgangsstrassennetzes) Umsetzung der internationalen Prämissen auf nationaler Ebene nicht innerhalb der vorgegebenen kurzen Übergangsfrist von drei Jahren (bis 31.12.2009) zu bewerkstelligen ist, sondern dass allein die Erarbeitung der Methodik zur Bestimmung der Risiken und Ermittlung des Bedarfs nach allfälligen Gefahrgutbeschränkungen aufgrund der Komplexität der Aufgabe deutlich über diese Zeitspanne hinaus andauert.

Ohne entsprechende Kategorisierung und Signalisierung nach internationalen Vorgaben wären die in Anhang 2 SDR enthaltenen Tunnel ab 2010 aber keinerlei Einschränkungen mehr unterstanden. Daher wurden die 15 Tunnels, für die damals bereits Transportbeschränkungen für gefährliche Güter bestanden hatten, im Sinne einer "Übergangsregelung" der Kategorie E zugeordnet, mit welcher der damalige Zustand der Beschränkungen (so weit wie möglich) aufrechterhalten werden konnte. Es wurden also die damaligen Tunnelrestriktionen beibehalten, bis eine Beurteilung mit dem neu zu entwickelnden Verfahren möglich ist.

2. Projektablauf

In einer ersten Phase wurde die Methodik zur Risikoermittlung entwickelt, welche eine einheitliche und transparente Bestimmung der Risiken ermöglicht und aufzeigt, ob und welcher ADR-Beschränkungskategorie ein Tunnel aus naturwissenschaftlicher Betrachtungsweise zugeordnet werden soll. Die Methodik ist in eine vereinfachte Risikoanalyse (Stufe 1) und in eine detaillierte Risikoanalyse (Stufe 2) unterteilt.

Im Rahmen der vereinfachten Risikoanalyse (Stufe 1) wird anhand der 10 relevantesten Einflussfaktoren geprüft, ob erhöhte Risiken vorliegen und daraus folgend eine detaillierte Risikoanalyse erstellt werden muss. Andernfalls wird ein Tunnel als unkritisch betreffend Gefahrguttransporten betrachtet und der Tunnelkategorie A (=Tunnel ohne Beschränkung) zugeordnet.

Im Rahmen der detaillierten Risikoanalyse (Stufe 2) werden die Risiken genauer abgebildet. Gestützt auf einen Vergleich mit den Kriterien gemäss Störfallverordnung StFV kann für die Annahme einer

1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621)