Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 105 Seiten
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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015
a. Bildung einer neutralen Zone
Gemäss Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vom 3. Oktober 2003 (SR 613.2) wird als Ziel für alle Kantone eine Ressourcenstärke nach erfolgtem Ressourcenausgleich von mindestens 85 Prozent des Durchschnitts angestrebt. Heute erhalten alle ressourcenschwachen Kantone Ressourcenausgleich, also auch diejenigen Kantone, deren Ausgangswert über 85 Prozent liegt, sowie diejenigen Kantone, deren Ausgangswert unter 85 Prozent liegt, die jedoch durch den Ressourcenausgleich auf über 85 Prozent angehoben werden.
Die ressourcenstarken Kantone fordern analog zur Standesinitiative des Kantons Schwyz ("Erhöhung der Wirksamkeit des NFA-Ressourcenausgleichs durch Einführung einer neutralen Zone"), dass der Ressourcenausgleich nur bis zur Erreichung eines gewissen Schwellenwerts gezahlt wird, z. B. 90 Prozent. Kantone mit 90 bis 100 Prozent der durchschnittlichen Ressourcen, die bisher noch zur Gruppe der Empfänger gehörten, sollen nichts mehr erhalten.
Das Modell einer neutralen Zone wurde bereits vor der Einführung der NFA breit diskutiert und damals auch von den ressourcenstarken Kantonen aus methodischen Gründen verworfen. Das geltende Progressionssystem, welches keinen Kanton aus dem Ressourcenausgleich ausschliesst und einen kontinuierlichen Anstieg des Ausgleichs mit sinkender Ressourcenstärke bewirkt, sichert eine optimale Lösung. Die Forderung der ressourcenstarken Kantone führt zu Verzerrungen im Ausgleich und ist deshalb abzulehnen: Unterhalb des Schwellenwerts wird man durch den Ressourcenausgleich automatisch auf 85 Prozent gehoben, ab dem Schwellenwert würden die Zahlungen vollständig gekürzt; somit würden Kantone bestraft, die den Schwellenwert überschreiten. Auch liesse sich der Schwellenwert für eine solche Zone nicht ohne Willkür festlegen. Der Ausgleich würde intransparenter und unberechenbarer. Durch die Einführung der neutralen Zone wären bei einer kontinuierlichen Progressionskurve ohne Sprünge wesentlich mehr ressourcenschwache Kantone betroffen, als sich heute in der hypothetischen Zone befinden. Im Gegenteil müsste für ressourcenschwache Kantone ein Anreizsystem geprüft werden, ihren eigenen Ressourcenindex zu verbessern.
Position: Eine "neutrale Zone" wird abgelehnt. Es soll ein Anreizsystem für ressourcenschwache Kantone geprüft werden, ihren eigenen Ressourcenindex zu verbessern.
OW
b. Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschusspotenzial (Solidarhaftung der Kantone)
Die ressourcenstarken Kantone bemängeln, dass Schwankungen im Ressourcenpotenzial eines Kantons zu starken Auswirkungen bei den anderen ressourcenstarken Kantonen führen können, und somit die übrigen ressourcenstarken Kantone solidarisch haften, wenn sich die Zahlung eines einzelnen ressourcenstarken Kantons verringert. Hintergrund dieser Kritik ist die Finanzkrise und ihre Auswirkung auf das Ressourcenpotenzial des Kantons Zürich, was zu höheren Ausgleichszahlungen der anderen ressourcenstarken Kantone führte.
Der Finanzausgleich basiert auf dem relativen Verhältnis der Kantone zueinander. Die Ressourcenstärke jedes einzelnen Kantons bemisst sich in Bezug auf den Durchschnitt aller Kantone. Verliert ein grosser Kanton wie Zürich an Ressourcenstärke, so verbessert sich die relative Position aller anderen Kantone. Es existiert somit nicht einfach eine Solidarität der ressourcenstarken Kantone untereinander, sondern unter allen Kantonen. Wenn das Ressourcenpotenzial in einem ressourcenstarken Kanton sinkt, so sinkt auch die von den ressourcenstarken Kantonen zu zahlende totale Ausgleichssumme, weil sich die totale Ausgleichssumme mit dem Ressourcenpotenzial der ressourcenstarken Kantone verändert. Die Solidarhaftung betrifft dadurch auch die ressourcenschwachen Kantone: Ihr Ressourcenindex steigt in einem solchen Fall, und die Ausgleichssumme verringert sich, auch wenn sich das Ressourcenpotenzial in absoluten Zahlen nicht ändert. Die Solidarität innerhalb des Ressourcenausgleichs ist systemimmanent und darf nicht aufgehoben werden.
Würden hingegen die Ausgleichszahlungen der ressourcenstarken Kantone zum Beispiel für vier Jahre fixiert, so könnten sich ungerechtfertigte Unter- oder Überbelastungen für die ressourcenstarken Kantone oder zu tiefe oder hohe Ausgleichszahlungen für die ressourcenschwachen Kantone ergeben. Die heutige Glättung des Ressourcenpotenzials als Durchschnitt von drei Bemessungsjahren hat stark dämpfende Wirkung. Am geltenden System ist nicht aus rein budgettechnischer Sicht zu rütteln.
Eine Festlegung eines fixen Abschöpfungsprozentsatzes in Bezug auf das Überschusspotenzial jeweils für vier Jahre erscheint hingegen prüfenswert. Das Abschöpfungsvolumen würde sich damit weiter dynamisch entwickeln und die Abhängigkeit zwischen den Kantonen würde nur noch indirekt über die Ermittlung der Ressourcenstärke spielen. Das Modell würde