Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 105 Seiten

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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

würde. Der Bund müsste - als zweite Auflage - in diesem Falle den nötigen Volumenausgleich sicherstellen.

Das Problem der "Solidarhaftung" mit den entdeckten unerwünschten Verzerrungen besteht auch bei den ressourcenschwachen Kantonen. Die Lösung des Problems darf nicht einseitig nur für die ressourcenstarken Kantone geprüft werden, es ist ganzheitlich anzugehen.Lösungsansätze haben im Rahmen eines kohärenten Gesamtsystems auch die Situation der ressourcenschwachen Kantone einzuschliessen. Diese Abklärungen können in sinnvoller Weise wohl erst im Rahmen der Arbeiten für den dritten NFA-Wirksamkeitsbericht 2016- 2019 vorgenommen werden.

Der Antrag unter Ziffer 27 ist wie folgt zu formulieren beziehungsweise zu ergänzen: Eine Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschusspotenzial ist näher zu prüfen und zu einem kohärenten Gesamtsystem weiterzuenfrwickeln, welches auch die Zahlungen an die ressourcenschwachen Kantone einschliesst. Sicherzustellen ist im Weitem, dass die Dotation des Ressourcenausgleichs dadurch nicht reduziert wird und der Bund den nötigen Gesamtausgleich sicherstellt.

Ja, wir teilen die Meinung des Bundesrats, dass die bisherige Berechnungsmethode der Ein- und Auszahlungen beizubehalten ist.

Eine "neutrale Zone" lehnen wir ab. Im Rahmen der Arbeiten für den dritten NFA-Wirksamkeitsbericht 2016 bis 2019 soll ein Anreizsystem für ressourcenschwache Kantone geprüft werden, damit diese Anstrengungen unternehmen, ihren eigenen Ressourcenindex zu verbessern.

Ebenfalls lehnen wir eine Veränderung der relativen Berechnung des Ressourcenausgleichs UR

als Verhältnis der Kantone zueinander ab. Eine Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschusspotenzial ist im Rahmen der Arbeiten zum dritten Wirksamkeitsbericht näher zu prüfen und zu einem kohärenten Gesamtsystem weiterzuentwickeln, das auch die Zahlungen an die ressourcenschwachen Kantone einschliesst. Sicherzustellen ist im Weiteren,

dass der Abschöpfungssatz das bisherige Niveau von 20 Prozent nicht unterschreitet und der Bund den nötigen Gesamtausgleich sicherstellt.

Begründung:

Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Nein. Wir sind überzeugt, dass aufgrund der Evaluationsergebnisse nach sieben Jahren eine Systemanpassung angezeigt ist. Die vorgeschlagenen Änderungen gemäss Kapitel 8.3 des Wirksamkeitsberichts „Alternativmodell zum bestehenden Ressourcenausgleichsystem“ sind nicht fundamentaler Art, sondern optimieren das NFA-System auf seiner bisherigen Grundlage.

Antrag: Das Alternativmodell ist ab 2016 einzuführen. Dabei sind die folgenden Elemente zu berücksichtigen:

• Fixierung des Abschöpfungssatzes für vier Jahre und Fixierung des Verhältnisses zwischen horizontaler und vertikaler Dotation auf das verfassungsmässige Minimum mit dem Ziel die Solidarhaftung zu vermindern und die finanzielle Belastung der Geberkantone zu begrenzen;

• neutrale Zone und lineare Zuteilung der Mittel mit dem Ziel der Erhöhung der Wirksamkeit des Finanzausgleichs und einer besseren Anreizwirkung für die Nehmerkantone.

3.3.1 Fixierung des Abschöpfungssatzes

Das Element des Alternativmodells „Fixierung des Abschöpfungssatzes“ wird im Wirksam-SZ

keitsbericht mit dem heute bestehenden Dotierungssystem verglichen. Der Bundesrat

schliesst aus dem Vergleich das Fazit, dass die Einführung eines fixen Abschöpfungssatzes den effektiven Disparitäten besser Rechnung trägt und die Solidarhaftungsproblematik der Geberkantone reduzieren würde. Die Planbarkeit der Zahlungen für die Geberkantone innerhalb der Vierjahresperiode würde somit erhöht. Der Bundesrat argumentiert im Wirksamkeitsbericht, dass dieses Element des Alternativmodells den Nachteil hat, dass die Volatilität der Auszahlungen bei gewissen Nehmerkantonen erheblich zunehmen würde und mit einer Fixierung des Verhältnisses zwischen horizontaler und vertikaler Dotation auf das verfassungsmässige Minimum von Zweidritteln, die bewusst vom Verfassungsgeber vorgesehene Bandbreite, überflüssig wird. Der Vorschlag führe gemäss Wirksamkeitsbericht zu einer Kostenverlagerung von den Kantonen zum Bund. Ferner würde auch die politische Steuerbarkeit des Ressourcenausgleichs eingeschränkt, weil die Möglichkeit des Parlaments, alle vier Jahre die Dotation mittels Festlegung der Gesamtsumme anzupassen, entfiele.

Der Regirungsrat vertritt hingegen die Ansicht, dass die Vorteile einer Anpassung des Ressourcenausgleichs die Nachteile überwiegen. Die Beiträge der Geberkantone sollen mög-