Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 105 Seiten
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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015
Tabelle 7: Bemerkungen zur Frage 5 - Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial
Vernehmlasser Bemerkungen
Kantonsgruppe
Die Kantone teilen die Auffassung des Bundesrates, die Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial seien zusätzlich zum Faktor Beta nicht noch auf 70 Prozent zu reduzieren.
Begründung:
Die Einführung relativer Ausschöpfungsfaktoren wird im Rahmen der USR III geprüft und soll nicht vorzeitig eingeführt werden.
KdK
Minderheitsposition: Die Kantone fordern, dass die Gewinne der juristischen Personen ab 2016 mit einem reduzierten Gewicht in der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
Begründung: Da sich die tiefere Ausschöpfbarkeit bereits in den letzten Finanzierungsperioden unabhängig von zukünftigen Reformen gezeigt hat, ist eine rechtzeitige Anpassung gerechtfertigt.
Nein. Die tiefere Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen hat sich bereits in der Vergangenheit gezeigt und ist daher ab 2016 zu korrigieren. Eine tiefere Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen ist notwendig, um das Ressourcenpotenzial der Kantone korrekt zu ermitteln. Die USR III wird die Ermittlung des Ressourcenpotenzials erst in Zukunft verändern und sodann eine erneute Anpassung notwendig machen. Die EFV sollte den Gewichtungsfaktor aufgrund des Durchschnittes der Jahre 2012-2015 aktualisieren.
Weitere Ausführungen unter Ziffer 3.2. (Siehe Brief NFA-Geberkantone)
Position 3: Berücksichtigung der tieferen Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen
Der Bundesrat liefert im Wirksamkeitsbericht anders als der Bericht des Steuerungsorgans zur Unternehmenssteuerreform III keine überzeugende Antwort darauf, weshalb die Gewichtung der Gewinne der Unternehmungen nicht bereits per 2016 umgesetzt werden kann. Auf Seite 13 wird argumentiert, dass das Mandat für den Wirksamkeitsbericht eine "ex post-Analyse" enthalte, wogegen die USR III "prospektiv" ausgelegt sei. Gerade weil sich die tiefere Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen bereits in den letzten Finanzie-NFA-Geberkonfe-
rungsperioden unabhängig von zukünftigen Reformen gezeigt hat, ist eine Anpassung per renz
2016 gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als eine tiefere Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen per 2016 den Übergang zu den Anpassungen im Rahmen der USR III glätten und somit erleichtern würde. Würde die geltende Gewichtung fortgeführt, so wird das Steuerpotenzial derjenigen Kantone, welche über einen überdurchschnittlichen Anteil an juristischen Personen verfügen, weiterhin überschätzt. Betroffen bzw. benachteiligt sind insbesondere die ressourcenstarken Kantone und Wachstumslokomotiven der Schweiz.
Es gibt keine stichhaltigen Argumente, die Position 3, Berücksichtigung der tieferen Ausschöpfbarkeit der Gewinne der juristischen Personen ab 2016, abzulehnen. Im Grundsatz wurde die Forderung vom Bundesrat anerkannt. Ausserdem verweisen wir auf die Analyse von Dr. Frank Bodmer (Fehlanreize im Neuen Finanzausgleich; NZZ vom 14.3.2014), wonach der NFA aus Sicht der Nehmerkantone klare Anreize gegen Steuersenkungen setzt. Auch dies spricht für eine geringere Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen. ln der Botschaft sollen die Auswirkungen einer tieferen Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen auf den Ressourcenindex und die Ausgleichszahlungen aufgezeigt werden, damit die eidgenössischen Räte in der parlamentarischen Phase über die notwendige Entscheidungsbasis für die Einführung eines Gewichtungstaktors verfügen.
Die ressourcenstarken Kantone stellen hierzu eine Forderung, die erst im Hinblick auf die USR III relevant sein wird. Sie bemängeln, dass bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials eines Kantons die Gewinne der juristischen Personen gleich angerechnet werden wie die Einkommen der natürlichen Personen, obwohl die steuerliche Ausschöpfung bei juristischen Personen deutlich tiefer ist als bei natürlichen Personen. Dies führe in Kantonen mit Gruppe der res- hohen Gewinnen juristischer Personen zu einem systematisch zu hohen Ressourcenpotensourcenschwa- zial und folglich zu hohen Ablieferung in den Ressourcenausgleich.
chen Kantone
Diese Forderung ist aus den nachfolgenden Gründen abzulehnen. Die Kantone legen im Rahmen ihrer Steuerhoheit selbst fest, wie weit sie die Gewinne der juristischen Personen steuerlich ausschöpfen wollen. Der scharfe Steuerwettbewerb bei den juristischen Personen, der insbesondere durch die ressourcenstarken Kantone gefördert wird, kann nun nicht ein Grund sein, die Berechnungsweise im Ressourcenausgleich anzupassen. Würde auf diese