Anhang zum Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 105 Seiten
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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015
Gruppe der res- Die heutige Dotierung des vertikalen Ressourcenausgleichs (durch den Bund) erfolgte unter sourcenschwa- Beachtung der Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen und unter Berücksichtichen Kantone gung der Aufgabenentflechtungen, der abgeschafften Finanzkraftzuschläge sowie einer
deutlichen Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer. Zur Sicherung der Haushaltsneutralität hat der Bund seine Beiträge in den Ressourcenausgleich ab dem Jahr 2012 um jährlich 81 Millionen Franken erhöht. Eine Reduktion der Bundesbeiträge würde die Haushaltsneutralität der NFA somit nachträglich verletzen.
Die Dotierung des horizontalen Ressourcenausgleichs nimmt eine besonders wichtige Funktion für den Ausgleich der Disparitäten unter den Kantonen ein. Wie eingangs erwähnt sind weiterhin sehr grosse Disparitäten zwischen den Kantonen vorhanden. Die Steuerausschöpfung bzw. die Steuerbelastung ist bei den ressourcenstarken Kantonen teilweise weiterhin tiefer und hat sich aufgrund der NFA nicht erhöht. Die ressourcenstarken Kantone profitieren am meisten davon, dass aufgrund der Einführung der NFA eine ebenfalls zur Diskussion stehende materielle Steuerharmonisierung nicht umgesetzt wurde, was für sie wohl eine starke Tariferhöhung bedeutet hätte. Aus diesen Gründen ist auch die Dotierung des horizontalen Ressourcenausgleichs beizubehalten.
Das Ausgleichsvolumen wird auch mitbestimmt von der Höhe des Faktors Alpha, der für die Berücksichtigung der Vermögen der natürlichen Personen massgebend ist, sowie die Faktoren Beta betreffend die Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der Entwicklung der massgebenden Bemessungsgrundlagen für diese Faktoren ist davon auszugehen, dass sich deren Werte bei der nächsten Aktualisierung weiter vermindern. Dies wird zu einer Reduktion der Ausgleichsvolumen führen.
Das gesamte Ausgleichsvolumen ist in der heutigen Höhe zumindest beizubehalten respektive gemäss den geltenden Regeln fortzuschreiben (Veränderung mit dem durchschnittlichen Potenzial des Schweizer Durchschnitts respektive der ressourcenstarken Kantone). Angesichts der weiterhin beobachtbaren grossen Disparitäten zwischen den Kantonen wäre eine Reduktion der Ausgleichssumme nicht zielführend, im Gegenteil. Unter Beachtung der Disparitätenentwicklung ist die Ausgleichssumme grundsätzlich zu erhöhen. Zu beachten ist schliesslich auch, dass die angestrebte Ausstattung von 85 % für den schwächsten Kanton ein Mindestziel darstellt.
Position:
Der Ressourcenausgleich ist mindestens im bisherigen Volumen zu dotieren. Verschiedene Gründe rechtfertigen gar eine Erhöhung der Bundesbeiträge.
RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone
Kantone
ZH Ja
Begründung: Der Vorschlag des Bundesrates geht in die richtige Richtung und ist zu unterstützen. Während das Ziel der Mindestausstattung in der ersten Vierjahresperiode nur geringfügig unterschritten wurde (Durchschnitt: 84,9%), wurde die Mindestausstattung in der zweiten Vierjahresperiode deutlich übertroffen (Durchschnitt 2012–2014: 86,1%). Die Korrektur der Überdotierung des Ressourcenausgleichs in der folgenden Finanzierungspierode ist folgerichtig. Die Berechnung ist transparent und sinnvoll. Die frei werdenden Bundesmittel sind dem sozio-demografischen Lastenausgleich zuzuweisen (vgl. Fragen 8 und 9).
Allerdings bleiben die Kernproblematiken der Wirksamkeit des Verteilsystems und der Solidarhaftung bestehen. Der Vorschlag des Bundesrates ist mit dem Alternativmodell der Geberkantone kombinierbar und entsprechend zu ergänzen. Die Überdotierung des Ressourcenausgleichs kann auch durch die Herabsetzung des Abschöpfungssatzes korrigiert werden. Die Konferenz der NFA-Geberkantone hat daher einen Abschöpfungssatz von 18,15% vorgeschlagen. Mit diesem Abschöpfungssatz hätte der schwächste Kanton 2013 das Mindestziel von 85% erreicht. Der Vorteil des Alternativmodells liegt darin, dass sich die Ressourcenausgleichszahlungen für die Folgejahre an den Disparitäten zwischen den Geber- und Nehmerkantonen orientieren würden. Die Solidarhaftung unter den Geberkantonen würde dadurch gemildert und das Mindestausstattungsziel für alle Kantone gesichert (vgl. auch Frage 3).
BE Der Regierungsrat lehnt die Reduktion des Grundbeitrags ab. Beim anzustrebenden Wert
von 85 handelt es sich um ein Minimal- und nicht MaximalzieL Zudem handelt es sich um einen Richtwert, welcher nicht nur unterschritten, sondern auch überschritten werden kann. Wird gemäss der Auslegung des Bundesrates der anzustrebende Wert von 85 nicht mehr als Minimal- sondern als Maximalziel betrachtet, so ist mit Blick auf die Zielsetzung der Mindestausstattung und auf die im Verhältnis zu ihrem Ressourcenpotenzial bei den ressourcenschwachen Kantonen deutlich stärker ins Gewicht fallenden Mehrbelastungen als Folge von