Vorlage
Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 171Fedlex · Vorlage
Anhörung
2 Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts (SGV)
2.1 Ausgangslage
Das Parlament hat am 20. Juni 2014 das Lebensmittelgesetz (LMG; BBI 2014 5079) verabschiedet. Im Rahmen dieser Revision wurde der bestehende Artikel 46 LMG „Der Bundesrat regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts“ aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c „Der Bundesrat kann die Ermittlung des Schlachtgewichts regeln“ im Landwirtschafsgesetz geschaffen. Grund für diese Änderung war, dass die Ermittlung des Schlachtgewichts weder für die Lebensmittelsicherheit noch für den Täuschungsschutz von Bedeutung ist und die Massnahme deshalb eher eine agrarpolitische als eine lebensmittelrechtliche Aufgabe darstellt.
Mit der vorliegenden neuen Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF werden, gestützt auf den neu formulierten Artikel 5a in der Schlachtviehverordnung (SV; SR 916.341), die bestehenden Durchführungsbestimmungen der Schlachtgewichtsverordnung (SGV; SR 817.190.4) des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), grundsätzlich unverändert und ohne zeitliche Verzögerung in die neue Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts (SGV; SR…) übernommen.
Die bestehende SGV des EDI wurde per 1. Januar 2011 revidiert. Vorgängig zu der Verordnungsänderung per 1. Januar 2011 analysierten, in einer von Proviande koordinierten Arbeitsgruppe, Vertreter der Produzenten, des Handels, der Schlachtbetriebe und der Veterinärdienste die Ist-Situation und erarbeiteten Vorschläge für neue Ausschlachtungsbestimmungen. Anschliessend führte das damalige Bundesamt für Veterinärwesen (neu Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV) eine Anhörung bei den interessierten Kreisen durch, welche die Vorschläge im Revisionsentwurf unterstützten. Gestützt darauf wurde die geänderte SGV des EDI vom damals zuständigen Departement per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Auf eine grundlegende Änderung der SGV kann deshalb zurzeit verzichtet werden.
Neu geregelt werden soll jedoch die Zuständigkeit zum Vollzug der Verordnung. Aus Gründen der Kohärenz zur bestehenden Zuständigkeit beim Vollzug der Bestimmungen in der Schlachtviehverordnung SV und im Sinne einer Optimierung der administrativen Abläufe wird vorgeschlagen den Vollzug, welcher bisher in der Zuständigkeit der Kantone lag, beim Bund, respektive beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW anzusiedeln.
Das BLW soll die Möglichkeit erhalten, die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts, nach den Kriterien des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) an eine private Organisation zu übertragen. Diese Möglichkeit war bereits in der bestehenden SGV des EDI vorhanden, wurde aber aus verschiedenen Gründen bisher nicht genutzt. Als mögliche Leistungsnehmerin steht aus Synergie-, Kompetenz- und Kostengründen die Genossenschaft Proviande im Vordergrund. Proviande führt derzeit, befristet bis zum 31. Dezember 2017, im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft BLW, unter anderem in den rund 30 grossen Schlachtbetrieben die neutrale Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren durch.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Abschnitte 1 (Geltungsbereich), 2 (Zeitpunkt der Wägung) und 3 (Vorbereitung des Schlachttierkörpers für das Wägen) werden unverändert aus der bestehenden SGV des EDI in die neue SGV des WBF übernommen.
Geändert wird Abschnitt 4 (Schlussbestimmungen). Die Vollzugskompetenz soll von den Kantonen zum Bundesamt für Landwirtschaft BLW wechseln. Das BLW erhält die Möglichkeit die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts mittels Leistungsvereinbarung an eine private Organisationen zu übertragen. Die Übertragung der Aufgaben wird in der übergeordneten SV geregelt.