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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung

Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts (SGV)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 5a der Verordnung vom 26. November 20031 über den

Schlachtvieh- und Fleischmarkt,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung.

2 Sie gilt nicht:

a. für Schlachttierkörper kranker oder verunfallter Tiere, die ausserhalb einer Schlachtanlage geschlachtet werden mussten.

b. wenn zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zum Voraus schriftlich eine Abweichung vereinbart wurde.

Art. 2 Zeitpunkt der Wägung und Abzug nach der Wägung

1 Wer Tiere schlachtet, muss den Schlachttierkörper spätestens 60 Minuten nach dem Betäuben wägen oder wägen lassen.

2 Vom ermittelten Schlachtgewicht kann kein Abzug gemacht werden.

Art. 3 Ermitteln des Schlachtgewichtes und Messmittel

1 Das Schlachtgewicht wird vom Schlachtbetrieb ermittelt.

2 Die Kantone und Gemeinden können dazu private Personen bestimmen.

3 Messmittel, die zur Ermittlung des Gewichts verwendet werden, müssen den Voraussetzungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 und den Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements entsprechen.

1 SR 916.341

2 SR 941.210