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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 bis Artikel 9

Diese Artikel bleiben gegenüber der bestehenden Verordnung SGV des EDI materiell grundsätzlich unverändert.

Der bestehende Artikel 9 der Verordnung SGV des EDI enthält keine klare Regelung, wer primär für die Ermittlung des Schlachtgewichts zuständig ist; dies soll mit den neuen Absätzen 1 und 2 des Artikels 3 geändert werden. Primär sind es die Schlachtbetriebe, die das Schlachtgewicht zu ermitteln haben. Ihnen gegenüber können jedoch die Kantone und Gemeinden private Personen für die Ermittlung des Schlachtgewichts bestimmen; diese Regelung trägt dazu bei, dass der bestehende Vollzug beibehalten werden kann.

Artikel 10

Die Vollzugskompetenz soll von den Kantonen zum Bundesamt für Landwirtschaft BLW wechseln. Das BLW soll die Möglichkeit erhalten, die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts mittels Leistungsvereinbarung an eine private Organisation zu übertragen. Die Übertragung der Aufgabe erfolgt nach den Kriterien des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1). Die Übertragung der Aufgaben wird in der übergeordneten SV geregelt.

Die private Organisation soll ihrerseits die Kompetenz erhalten, Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a (Verwarnungen) oder h (Belastungen mit einem Betrag bis höchstens 10‘000 Franken) des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verfügen zu können, wenn gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstossen wird. Dies wird ebenfalls in der übergeordneten SV geregelt (Art. 5a SV).

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Für die Übertragung der Vollzugsaufgabe der Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts an eine private Organisation kann der Bund maximal rund CHF 100‘000.- pro Jahr aufwenden. Zur Finanzierung dieser Vollzugsaufgabe müssen die benötigten finanziellen Mittel vom Kredit A2310.0147 Beihilfen Viehwirtschaft in den Kredit A2111.0122 Entschädigung an private Organisationen Schlachtvieh und Fleisch verschoben werden.

Sollte die Anhörung zur vorliegenden Verordnungsänderung ergeben, dass mehr finanzielle Mittel für den Vollzug bereit gestellt werden müssen, wäre eine weitergehende Beteiligung der betroffenen Akteure (Landwirtschaft, Viehhandel, Fleischverarbeitungsbetriebe) oder eine andere Finanzierungslösung, zum Beispiel mittels Gebühren, in Betracht zu ziehen.

Die übrigen in Zusammenhang mit der neuen Massnahme im BLW entstehenden Aufgaben (Verordnungsanpassungen, Anfragen etc.) werden mit den bestehenden personellen Ressourcen erfüllt.

2.4.2 Kantone

Da neu der Bund an Stelle der Kantone für den Vollzug der Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts zuständig wird, werden die Kantone ressourcenmässig entlastet.

2.4.3 Volkswirtschaft

Keine