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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung

Anhang 4 der Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (BLW-Erlass der Agrareinfuhrverordnung)

1 Ausgangslage

Das Zollkontingent Brotgetreide beträgt 70 000 Tonnen und die Anteile werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt (Windhund an der Grenze). Auf der Basis der knappen Inlandernte an mahlfähigem Brotgetreide im Jahr 2014 und des vorübergehend erhöhten Zollkontingents Brotgetreide im Jahr 2015 änderte das BLW die Freigabe der Zollkontingentsteilmengen Brotgetreide für das Jahr 2015. Nach den vorliegenden Schätzungen zur Getreideernte 2015 könnte die mahlfähige Brotgetreidemenge ergänzt um Importe aus den Freizonen und innerhalb des Zollkontingents bis zum Anschluss an die Inlandernte 2016 für die Bedarfsdeckung ausreichen.

2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Freigabe der Zollkontingentsteilmengen Brotgetreide soll ab 2016 für eine Zollkontingentsmenge von 70 000 t im hergebrachten Rahmen erfolgen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang 4: Ab 2016 soll das Zollkontingent Brotgetreide von 70 000 t wiederum in vier Teilmengen freigegeben werden: Januar und April je 20 000 t, Juli und Oktober je 15 000 t.

4 Auswirkungen

4.1 Bund

Abgesehen von untergeordneten Anpassungen an den Systemen ist der Bund von der vorgeschlagenen Änderung betreffend Brotgetreide nicht betroffen.

4.2 Kantone

Die Kantone sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.

4.3 Volkswirtschaft

Mit den Freigaben soll die Versorgung mit Ergänzungsimporten möglichst kontinuierlich erfolgen können.

5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

6 Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft tritt.

7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 31 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011.