Vorlage

Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 178Fedlex · Vorlage

Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts

g. alle Teile die bei der Fleischuntersuchung als ungeniessbar bezeichneten werden.

2 Die Fleischproduzenten und -verwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, falls aufgrund der Schlachttechnik Zunge und Gehirn entfernt und nicht mitgewogen werden.

Art. 7 Schlachttierkörper von Muttersauen und erwachsenen Ebern

1 Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Muttersauen und erwachsenen Ebern folgende Teile entfernt werden:

a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel;

b. die Füsse im ersten Gelenk über den Schienbeinen (os metacarpale und os metatarsale);

c. die Organe aus der Brust-, der Bauch- und der Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett), die Nieren samt Nierenfett und das Bauchfett;

d. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und der Bauchhöhle sowie das Zwerchfell am Rippenansatz;

e. das Rückenmark;

f. die Harn- und die Geschlechtsorgane;

g. bei Muttersauen das Gesäuge;

h. alle Teile die bei der Fleischuntersuchung als ungeniessbar bezeichneten werden.

2 Die Fleischproduzenten und -verwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, falls die Muttersauen gehäutet werden.

Art. 8 Fleischuntersuchung und Entfernung von Teilen

1 Die Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile davon sind gemäss Anhang 5 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über die Hygiene beim Schlachten zur Fleischuntersuchung zu präsentieren.

2 Teile, die gemäss den Artikeln 4–7 entfernt werden müssen, sind nach Abschluss der Fleischuntersuchung zu entfernen.

Art. 9 Verbot der Entfernung weiterer Teile

Andere als die in den Artikeln 4–7 genannten Teile dürfen vor dem Wägen nicht vom Schlachttierkörper entfernt werden.

3 SR 817.190.1