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Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 2 Seiten
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f. Angaben über die absolvierten eidgenössischen Berufsprüfungen oder eidgenössischen höheren Fachprüfungen.
6Der Bundesrat legt für das Informationssystem insbesondere den Datenkatalog, die Aufbewahrung, die Löschung sowie die Archivierung der Daten fest.
Art. 59 Finanzierung und Bundesanteil
1Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode:
a. den Zahlungsrahmen für:
1. die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53,
2. die Beiträge nach Artikel 56 an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen,
3. die Beiträge nach Artikel 56a an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen;
b. den Verpflichtungskredit für die Beiträge nach Artikel 54 an Projekte sowie für die Beiträge nach Artikel 55 an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.
2Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Davon entrichtet der Bund höchstens 10 Prozent als Beitrag nach den Artikeln 54 und 55 an Projekte und Leistungen.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.