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Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 2 Seiten
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Gesetzesentwurf
Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) (Stärkung der höheren Berufsbildung)
Änderung vom
________________________________________________________________________________ Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,
beschliesst:
I
Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 wird wie folgt geändert:
Art. 52 Abs. 3 Bst. d
3Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
d. Absolventinnen und Absolventen von Kursen die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
Art. 56a Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen
1Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.
2Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
3Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.
4Das SBFI führt zum Zweck der Kontrolle der Beitragszahlungen und der Erstellung und Auswertung von Statistiken ein Informationssystem.
5Das SBFI bearbeitet im Informationssystem folgende Daten:
a. Angaben zur Identifikation von Empfängerinnen und Empfängern der Beiträge nach Artikel 56a Absatz 1;
b. Angaben zur Identifikation von Absolventinnen und Absolventen von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen nach Artikel 28;
c. Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der Personen nach Buchstabe a. und b.;
d. Angaben über den empfangenen Beitrag gemäss Artikel 56a Absatz 1;
e. Angaben über die absolvierten vorbereitenden Kurse;
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