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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Anhang 5 (Art. 15 Abs. 5)
Mindestangaben in der Dokumentation der Bestrahlung
1 Medizinische Behandlungsanweisung
Die medizinische Behandlungsanweisung muss mindestens enthalten:
a. Patientenidentifikation;
b. anamnestische Daten (insbesondere Schwangerschaft) und Kurzbeschreibung der Erkrankung;
c. Behandlungsziel und Gesamtbehandlungskonzept;
d. anatomisch definierte Bestrahlungsvolumina und Risikoorgane, nötigenfalls belegt durch Informationen, die mit bildgebenden Verfahren gewonnen wurden;
e. Einzel- und Gesamtdosis in den Zielvolumina und in den Risikoorganen;
f. Bestrahlungsfraktionierung;
g. Anweisungen zur Überwachung der Behandlung (Qualitätssicherungsprogramm);
h. Datum und Identifikation der für die Behandlungsanweisung verantwortlichen Ärztin oder des Arztes.
2 Patientenspezifische Bestrahlungsanweisung
Die patientenspezifische Bestrahlungsanweisung muss mindestens enthalten:
a. Patientenidentifikation;
b. anzuwendende strahlentherapeutische Methode und Planungsunterlagen;
c. Lage des Zielvolumens und der Risikoorgane, gegebenenfalls anatomische Referenzpunkte;
d. Bestrahlungsabfolge (insbesondere Anzahl Felder, Anzahl Fraktionen pro Tag und total, Intervalle zwischen Fraktionen);
e. geometrische Einstellparameter des Strahlers und des Behandlungstisches (insbesondere Feldgrösse und -winkel, Lageparameter, Fokus-Haut-Abstand) sowie Hinweise zur Lagerung und Fixierung des Patienten;
f. physikalische Bestrahlungsparameter (insbesondere Bestrahlungsmodus, Strahlenart, Strahlenenergie, Einzel- und Gesamtdosen in Zielvolumina und Risikoorganen, Monitoreinheiten);
g. feldspezifisches Zubehör (Keilfilter, Abschirmblöcke, Kompensatoren, Multilamellenkollimator, usw.);