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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Anhang 5 (Art. 15 Abs. 5)

Mindestangaben in der Dokumentation der Bestrahlung

1 Medizinische Behandlungsanweisung

Die medizinische Behandlungsanweisung muss mindestens enthalten:

a. Patientenidentifikation;

b. anamnestische Daten (insbesondere Schwangerschaft) und Kurzbeschreibung der Erkrankung;

c. Behandlungsziel und Gesamtbehandlungskonzept;

d. anatomisch definierte Bestrahlungsvolumina und Risikoorgane, nötigenfalls belegt durch Informationen, die mit bildgebenden Verfahren gewonnen wurden;

e. Einzel- und Gesamtdosis in den Zielvolumina und in den Risikoorganen;

f. Bestrahlungsfraktionierung;

g. Anweisungen zur Überwachung der Behandlung (Qualitätssicherungsprogramm);

h. Datum und Identifikation der für die Behandlungsanweisung verantwortlichen Ärztin oder des Arztes.

2 Patientenspezifische Bestrahlungsanweisung

Die patientenspezifische Bestrahlungsanweisung muss mindestens enthalten:

a. Patientenidentifikation;

b. anzuwendende strahlentherapeutische Methode und Planungsunterlagen;

c. Lage des Zielvolumens und der Risikoorgane, gegebenenfalls anatomische Referenzpunkte;

d. Bestrahlungsabfolge (insbesondere Anzahl Felder, Anzahl Fraktionen pro Tag und total, Intervalle zwischen Fraktionen);

e. geometrische Einstellparameter des Strahlers und des Behandlungstisches (insbesondere Feldgrösse und -winkel, Lageparameter, Fokus-Haut-Abstand) sowie Hinweise zur Lagerung und Fixierung des Patienten;

f. physikalische Bestrahlungsparameter (insbesondere Bestrahlungsmodus, Strahlenart, Strahlenenergie, Einzel- und Gesamtdosen in Zielvolumina und Risikoorganen, Monitoreinheiten);

g. feldspezifisches Zubehör (Keilfilter, Abschirmblöcke, Kompensatoren, Multilamellenkollimator, usw.);