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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Anhang 4 (Art. 12 Abs. 4, Art. 22 Abs. 1)
Mindestangaben in der Anlagedokumentation
1 Betriebsanleitung
Die Betriebsanleitung muss mindestens enthalten:
a. Angaben zur Identifikation der Anlage;
b. Konformitätserklärung des Herstellers nach Artikel 9 Absatz 1 MepV14;
c. Beschreibung aller Bedienungs- und Schaltvorgänge für den Bestrahlungs-
betrieb;
d. Angabe der Betriebsbedingungen mit Hinweis auf die zulässigen Kombina-
tionen von Bestrahlungsparametern wie Strahlenart, Strahlenenergie, Filter, Feldgrösse, Bestrahlungsmodus;
e. Beschreibung und Erklärung der Funktion aller Verriegelungen und anderer
Sicherheitseinrichtungen;
f. Beschreibung aller spezifischen Bedienungsvorgänge und Verhaltensweisen,
die zum Schutze von Patienten, Personal und Drittpersonen vor unzulässiger Bestrahlung im Normalbetrieb und in Störfällen notwendig sind;
g. Angaben über den Anschluss von Einrichtungen des Betreibers, wie externe
Verriegelungen, optische und akustische Signaleinrichtungen;
h. Empfehlungen zur Durchführung der in dieser Verordnung verlangten peri-
odischen technischen Kontrollen und Wartungen (Kontroll- und Wartungsplan);
i. Empfehlungen für über Buchstabe h hinausgehende Kontrollen und Wartun-
gen sowie für kürzere Intervalle zwischen diesen;
j. Angaben über Anlageteile, die Verschleiss (beispielsweise durch Einwir-
kung ionisierender Strahlung) unterworfen sind, mit Empfehlungen über Inspektions- und Austauschintervalle;
k. Methoden zur Sterilisation und Desinfektion von Anlageteilen, die mit dem
Patienten in Berührung kommen können;
l. allgemeine Angaben über vom Betreiber vorzusehende Mittel bezüglich
Kühlung der Anlage und der Räume, Beleuchtung, Raumklima (insbesondere Anzahl Luftwechsel im Bestrahlungsraum);
m. weitere in der StSV und in dieser Verordnung geforderte Angaben.