Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten

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S. 4/TreuhandSuisse (An- der eingeschränkten Revision werden kritisiert.

hang)

KMU-Forum, S. 4 f.; Treu- Die Aufbewahrungs-/Dokumentationspflicht bei der eingeschränkhandSuisse, S. 8 f. ten Revision ist einzuschränken.

TreuhandSuisse, S. 8 Der Prüfbericht bei der eingeschränkten Revision sollte auch eine

Empfehlung enthalten, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Ein-

schränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.

Treuhand-Kammer, S. 12 Es sollte geklärt werden, ob die bei der Revision von Konzernrechnun-

gen von Publikumsgesellschaften durch ISA 701 geforderte Aus-

kunftserteilung an die GV unter bestehendem Recht zulässig ist.

6.4 Neue Rechtseinheiten bzw. Modifikationen bei bestehenden Rechtseinheiten

Uni NE, S. 1 Die Einführung einer Personengesellschaft mit beschränkter Haf-

tung ins Schweizer Recht wird nicht angesprochen, obschon es ein aktueller Aspekt ist.

SH, S. 3 Es sollte eine Start-up-Gesellschaft nach deutschem Vorbild vorge-

sehen werden.

SECA, S. 8 f. Persönliche Rechte und Pflichten für Aktionärinnen und Aktionäre von Startups und Jungunternehmen sind zuzulassen.

BLS-Aktionäre, S. 1 Bei gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaften können sich die

Interessen der öffentlichen Hand und der privaten Aktionäre widersprechen. Dies könnte durch eine Ausstiegsmöglichkeit zu fairen Konditionen gelöst werden.

6.5 Börsengesetz

zRating, S. 15 Der zum Minderheitenschutz ausgelegte Schwellenwert des Börsen-

gesetzes (BEHG)446 zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots entfaltet seine Wirkung verspätet oder überhaupt nicht. Vorstellbar wäre eine Senkung auf 20 oder 25 %.

SP, S. 10; SGB, S. 2; Die Opting-out-Möglichkeit des BEHG, wie sie beim SIKA/Saint-Ethos, S. 1 und S. 8 f.; Gobain-Fall zum Tragen kam, ist einzuschränken oder aufzuheben. zRating, S. 15

CFA, S. 6 Bei einem Opting-up oder Opting-out sollte die Angebotspflicht gemäss

BEHG nur dann wirksam aufgehoben werden können, wenn keine

Kontrolländerung stattfindet.

6.6 Menschenrechte und Umwelt

SP, S. 6; Actares, S. 3; Der Vorentwurf enthält keine Verpflichtung zur Veröffentlichung Ethos, S. 4 und 7 f.; NGO- nicht finanzieller Informationen. Diese Pflicht des Verwaltungsrats Koalition, S. 30; Green- sollte eingeführt werden. Der Bericht über die nicht finanziellen Inforpeace, S. 3 f. mationen sollte öffentlich und leicht zugängig sein.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind der Ansicht, dass die Sorgfalts- und Treuepflichten (Art. 717) um die Thematik Menschen-

rechte und Umwelt erweitert werden sollte.

446 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1).