Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten
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6 Anhang II: Weitere in der Vernehmlassung vorgebrachte Aspekte
6.1 Aktien, Aktienkapital, Finanzierung
AR, S. 2; SO, S. 2; SP, S. 1 Die Abschaffung der Inhaberaktie wird beantragt.
und S. 3; SGB, S. 2; Ethos,
S. 1 und S. 6; Kuster,
S. 118
SP, S. 1; Ethos, S. 6; Die Möglichkeit zur Schaffung von Stimmrechtaktien ist entspre-Swissmem, S. 4 (Begleit- chend dem Grundsatz „one share one vote“ abzuschaffen oder zuschreiben); Kuster, S. 117; mindest einzuschränken. Zum Teil wird zudem die Abschaffung der VERAISON, S. 1 f. und 5; Möglichkeit zur Vinkulierung börsenkotierter Aktien verlangt.
zCapital, S. 3; zRating, S. 3
ff.
CVP, S. 2 Die Wertpapierleihe ist vor der Durchführung der GV rückgängig
zu machen. Dadurch kann kurzfristiges Profitdenken gewisser Aktionärinnen und Aktionäre vermieden werden.
Treuhand-Kammer, S. 4 Es ist – insbesondere aufgrund des Cash-Pooling-Entscheids des Bunf./Treuhand-Kammer (An- desgerichts – Rechtssicherheit für konzerninterne Darlehen im hang); BärKarrer, S. 5 und Verhältnis zur Einlagerückgewähr zu schaffen. Die Gewährung von S. 31; Lenz&Staehelin, S. 5 Darlehen im Konzern sollte nur eine Ausschüttung sein, wenn es an f.; Walderwyss, S. 22 f. der Rückzahlungsfähigkeit und am Rückzahlungswillen fehlt.
Homburger, S. 37 Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit von "Erlöspräferenzen" (Vor-
zugsbeteiligung am Verkaufserlös von Aktien) sowie der Umwandlung von Vorzugsaktien durch Gestaltungsrechte des Vorzugsaktionärs ("convertible shares") einzuführen. Diese seien aus der Praxis der Wagniskapitalfinanzierung nicht wegzudenken, liessen sich im schweizerischen Aktienrecht jedoch nicht abbilden.
Kuster, S. 35 f. Die in der Praxis obsoleten Bestimmungen zu den Tantiemen sind
aufzuheben.
6.2 Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
SP, S, 2 und S. 8; Tra- Im Vorentwurf fehlen zwingende Bestimmungen zur Mitbestimmung vail.Suisse, S. 2; Rüedi, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
S. 1
6.3 Revisionsrecht Treuhand-Kammer, Die Vorgaben an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der
S. 5/Treuhand-Kammer eingeschränkten Revision sind zu lockern.
(Anhang); TreuhandSuisse,
S. 6 ff.; KMU-Forum, S. 3 f.
zRating, S. 17 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle
hinsichtlich der Erbringung weiterer Dienstleistungen sind an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen. Die europäischen Regulierungsbemühungen gehen in die Richtung, dass die Prüfgesellschaften
grundsätzlich keine Beratungsdienstleistungen erbringen dürfen,
insbesondere Steuerberatungen und bestimmte Rechtsberatungen sind untersagt.