Vorlage

Vernehmlassung 2014/34: Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (Anpassung des Höchstzinssatzes)

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 6. November 20021 zum Konsumkreditgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 1

1

Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG darf höchstens 10 Prozent betragen.

2

Der Bundesrat passt den Höchstzinssatz nach Absatz 1 jährlich an. Der Zinssatz setzt sich zusammen aus dem von der Nationalbank ermittelten Dreimonatslibor sowie einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten, wobei der so ermittelte Wert gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet wird.

Art. 9a Übergangsbestimmung zu späteren Änderungen des Höchstzinssatzes

Bei einer Änderung des Höchstzinssatzes gilt für Verträge, die vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden, das bisherige Recht.

II

Diese Verordnung tritt ... in Kraft

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

SR ..........

1 SR 221.214.11

2014–......