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Vernehmlassung 2014/41: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 2 Seiten

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Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz

ArGV 4 (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 19931 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Treppenanlagen und Ausgänge

1Treppenanlagen müssen unmittelbar ins Freie führende Ausgänge aufweisen.

2Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:

a. bei Geschossflächen bis 900 m2 mindestens eine Treppenanlage bzw. ein direkter Ausgang ins Freie;

b. bei Geschossflächen bis 1800 m2 mindestens zwei und für je weitere angebrochene 900 m2 eine zusätzliche Treppenanlage;

3Von jedem Raum eines einzelnen Untergeschosses muss wenigstens eine Treppenanlage erreichbar sein. Mehrere Untergeschosse müssen wenigstens zwei Treppenanlagen aufweisen.

Art. 8 Abs. 5

5Bis zum ersten nächstliegenden Ausgang darf jeder Punkt des Raumes maximal 35 m entfernt sein. Sofern die Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine Treppenanlage münden, ist als Verbindung ein Korridor notwendig und die gesamte Fluchtweglänge darf 50 m nicht übersteigen.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

1 SR 822.114

2014–......