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Vernehmlassung 2014/41: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 2 Seiten
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Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
ArGV 4 (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 19931 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Treppenanlagen und Ausgänge
1Treppenanlagen müssen unmittelbar ins Freie führende Ausgänge aufweisen.
2Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:
a. bei Geschossflächen bis 900 m2 mindestens eine Treppenanlage bzw. ein direkter Ausgang ins Freie;
b. bei Geschossflächen bis 1800 m2 mindestens zwei und für je weitere angebrochene 900 m2 eine zusätzliche Treppenanlage;
3Von jedem Raum eines einzelnen Untergeschosses muss wenigstens eine Treppenanlage erreichbar sein. Mehrere Untergeschosse müssen wenigstens zwei Treppenanlagen aufweisen.
Art. 8 Abs. 5
5Bis zum ersten nächstliegenden Ausgang darf jeder Punkt des Raumes maximal 35 m entfernt sein. Sofern die Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine Treppenanlage münden, ist als Verbindung ein Korridor notwendig und die gesamte Fluchtweglänge darf 50 m nicht übersteigen.
II
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
1 SR 822.114
2014–......