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Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 4 Seiten
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Entwurf
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
(Steuerung des ambulanten Bereichs)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 39 Abs. 1bis
1bis Die Leistungsaufträge nach Absatz 1 Buchstabe e müssen auch die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich regeln.
Gliederungstitel nach Art. 40
Abschnitt 1a Massnahmen bei Über- oder Unterversorgung im ambulan-
ten Bereich
Art. 40a Massnahmen bei Überversorgung
1 Ein Kanton kann bei einer Überversorgung im ambulanten Bereich im gesamten Kantonsgebiet oder einem Teil davon die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Leistungserbringer nach den Artikeln 36, 37 und 38 sowie für Ärzte und Ärztinnen, die in einer Einrichtung nach Artikel 36a tätig sind, beschränken. In einem solchen Fall obliegt es dem Kanton, die Zulassungen zu erteilen.
2 Er kann die Zulassungen an Bedingungen knüpfen. Er kann namentlich den Tätigkeitsumfang der betroffenen Personen begrenzen, wenn eine Zulassung auf mehrere Personen desselben Fachgebiets oder verwandter Fachgebiete aufgeteilt wird.
3 Beim Zulassungsentscheid oder bei Übertragung der Zulassung setzt er eine Frist von mindestens sechs Monaten, während der der Leistungserbringer von der Zulassung Gebrauch machen muss. Auf Verlangen kann diese Frist verlängert werden.
4 Er kann die Zulassung für einen Leistungserbringer einschränken oder ihm diese entziehen, wenn dessen Tätigkeit in Bezug auf die Leistungen nach diesem Gesetz
1 ...
2 SR 832.10
2014–......