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Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 4 Seiten

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Art. 55b Tarifsenkung bei überdurchschnittlicher Kostenentwicklung

1 Steigen die durchschnittlichen Kosten je versicherte Person in einem ambulanten Sektor eines Kantons während eines Kalenderjahres (Referenzjahr) um mehr als zwei Prozentpunkte stärker als die durchschnittlichen gesamtschweizerischen Kosten je versicherte Person in diesem Sektor, so kann der Bundesrat durch eine Verordnung die nach Artikel 46 Absatz 4 genehmigten oder nach Artikel 47 festgesetzten Tarife dieses Kantons um höchstens 10 Prozent senken.

2 Er befristet die Geltungsdauer der Verordnung über die Tarifsenkung auf höchstens ein Jahr. Er kann mehrmals die Verordnung um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 im Kalenderjahr, das auf das Referenzjahr folgt, weiterhin erfüllt sind.

3 Vor dem Erlass oder der Verlängerung der Verordnung hört er den betreffenden Kanton an und berücksichtigt das kantonale Kostenniveau sowie besondere Umstände, namentlich die Umsetzung von Artikel 40a und die Verschiebung von Behandlungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich.

4 Im Falle einer Tarifsenkung aufgrund des vorliegenden Artikels ist Artikel 55 nicht anwendbar.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova