Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
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um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr, das auf
das Referenzjahr folgt, weiterhin erfüllt sind.“
Artikel 55b Absatz 4 KVG
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Art. 55b Abs. 4 DVSP Nach Artikel 55 haben die Genehmigungsbehörden unter bestimmten Bedingungen die
Möglichkeit, die Tarife einzufrieren. Die Anwendung dieses Artikels ist aber insbeson-
dere wegen der Kompetenzaufteilung schwerfällig und langwierig. Zudem würde bei ei-
nem Kostenanstieg aufgrund einer Überversorgung das Einfrieren der Tarife nicht genü-
gend Wirkung zeigen. Deshalb ist Artikel 55b nötig. Kommt Artikel 55b zum Einsatz, ist
Artikel 55 nicht anwendbar.
Sofern Art. 55b trotzdem in Kraft treten soll, beantragen wir die folgenden Ergänzungen: BEKAG
Abs. 4 (bisher Absatz 3)
„Vor dem Erlass oder der Verlängerung einer Verordnung gemäss Absatz 1 oder Absatz
2 hört der Bundes-rat den betreffenden Kanton an und berücksichtigt das kantonale
Kostenniveau sowie besondere Umstände, namentlich die Umsetzung von Art. 40a und
die Verschiebung von Behandlungen zwischen dem stationären und dem ambulanten
Bereich.“
Abs. 5 (bisher Absatz 3) unverändert.