Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Der zurzeit geltende und von den Kantonen teilweise umgesetzte Zulassungsstopp für AG Ärztinnen und Ärzte, die in Praxen, Einrichtungen oder im ambulanten Bereich von Spitälern zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind, läuft am 30. Juni 2016 aus. Mit der vorliegenden KVG Teilrevision soll eine Anschlusslösung in Kraft gesetzt werden, die sich auf sämtliche Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezieht. Bezweckt werden eine Dämpfung des Kostenanstiegs, aber auch eine Optimierung der Versorgung im ambulanten Bereich. Insbesondere sollen neue Steuerungsmöglichkeiten für die Versorgung im (spital-)ambulanten Bereich, mit denen die Kantone auf eine Über- oder Unterversorgung reagieren können, geschaffen werden. Die Kantone erhalten die Möglichkeit zur Steuerung der ambulanten Versorgung, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Der spitalambulante Bereich jedoch muss von den Kantonen gemäss Vernehmlassungsvorlage zwingend in den Leistungsaufträgen geregelt werden. (...)
Ob mit den geplanten Massnahmen das Ziel der Reduktion des Kostenanstiegs erreicht werden kann, ist nicht erwiesen. Die langjährige Erfahrung mit dem Instrument des Zulassungsstopps hat gezeigt, dass die Kosten im ambulanten Bereich weiterhin stark steigen. Ausserdem werden an die künftigen Ärztinnen und Ärzte widersprüchliche Signale ausgesendet. Einerseits wird zu Recht und zunehmend darauf hingewiesen, dass sich der Grundversorgermangel drastisch verschärfen wird. Aus diesem Grund werden auch die Ausbildungskapazitäten für Ärztinnen und Ärzte deutlich erhöht. Andererseits lässt die vorgesehene Teilrevision darauf schliessen, dass zu viele Ärztinnen und Ärzte zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind und daher die Zulassungen beschränkt werden sollen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sich der Mangel an Ärztinnen und Ärzten in einigen Jahren nicht nur in der Grundversorgung, sondern auch in anderen Fachgebieten bemerkbar machen wird. Die Umsetzung der geplanten Teilrevision durch die Kantone ist in gewissen Bereichen praktisch unmöglich und generell mit einem immensen administrativen Aufwand verbunden, der bei den Kantonen deutliche Mehraufwendungen nach sich ziehen und insbesondere zu einem Mehrbedarf an personellen Ressourcen führen wird. (...)
Im Sinne einer Gesamtbeurteilung wird die geplante Teilrevision des KVG aus den genannten Gründen grundsätzlich abgelehnt. Dem generellen Ziel der Vorlage, den Kostenanstieg im ambulanten Bereich zu bremsen, wird indessen zugestimmt. Im Vordergrund der möglichen Lösungen stehen die Vertragsfreiheit und die Differenzierung der Tarife. Zwar werden gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht diese beiden Varianten nicht weiter verfolgt, jedoch sind sie als zielführend zu betrachten. Entsprechend muss die politische Diskussion nochmals aufgenommen werden. Bei der Vertragsfreiheit können die Leistungserbringer und die Versicherer ihre Vertragspartner frei wählen. Um zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig zu sein, müssen die Leistungserbringer mit einem oder mehreren Versicherern einen Vertrag abgeschlossen haben. Damit wird der Wettbewerb unter den Leistungserbringern gefördert. Als Voraussetzung zum Vertragsabschluss können Qualitätskriterien festgelegt werden. Die freie Arztwahl bleibt im Rahmen der von den Versicherern mit den Leistungserbringern abgeschlossenen Verträge erhalten; der Vollzug ist aus Sicht der Kantone einfach. Als erfolgversprechend ist auch die Differenzierung der Tarife zu betrachten. Im erläuternden Bericht wird festgestellt, dass es schwierig sei, den "richtigen" Preis für eine Leistung in einer bestimmten Region festzulegen. Die Aussage mag zwar zutreffen,
noch wesentlich schwieriger ist indessen die Messung einer genügenden Versorgung beziehungsweise einer Unter- oder Überversorgung, die bei einer Steuerung des ambulanten Angebots gemäss der vorgeschlagenen Lösung gewährleistet sein muss. In gar keiner Weise nachvollziehbar und als praxisfremd zu betrachten ist zudem das Argument, die Patientinnen und Patienten einer teureren Region (zum Beispiel einer Landregion) würden sich zur Behandlung in eine günstigere Region (zum Beispiel in eine städtische Region) begeben und der Markt würde somit aus dem Gleichgewicht gebracht. Bekanntlich sind die Patientinnen und Patienten diesbezüglich sehr preisunsensibel. Die Leistungserbringer aber reagieren durchaus auf monetäre Anreize; eine Steuerung des Angebots ist daher gut möglich und umsetzbar. Voraussetzung einer Tarifdifferenzie-