Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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prüfen, ob im Falle einer Überversorgung nicht eine gewisse Opfersymmetrie zwischen

jungen und älteren ÄrztInnen angestrebt werden müsste.

Tätigkeitsumfang oder geografischer Standort ZGAeG Wir halten auch hier fest, dass der Umfang der Tätigkeit einer Zulassung von der per- Medswiss.net sönlichen Kompetenz des Inhabers der Praxisbewilligung abhängt (siehe Bemerkungen

zu Art. 40 Ziff. 2).

Erschwerend kommt hinzu, dass die Vorlage durch die Möglichkeit, einzelne Leistungs- BFG erbringer jederzeit gestützt auf Art. 40a Abs. 4 in ihrer Berufsausübung einzuschränken,

noch volatiler wird und kaum mehr Rechtssicherheit bietet. Ausserdem würde damit die

Möglichkeit zur Beschränkung der freien ärztlichen Berufsausübung aus gesundheitspo-

litischen Gründen im Gesetz verankert. Bisher war dies nur aus gesundheitspolizeilichen

Gründen möglich. Ein freies Gewerbe wie das ärztliche unter solchen Rahmenbedingun-

gen ausüben zu müssen, ist nicht zumutbar.

Artikel 40a Absatz 5 KVG

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Die Bestimmung legt fest, dass das Recht der bisherigen Leistungserbringer, zulasten AG der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig zu sein, vorbehalten bleibt. Der Be-

standesschutz bisher zugelassener Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

kann als Diskriminierung junger und frisch ausgebildeter Ärztinnen und Ärzte, die eine

Praxis zu eröffnen gedenken, betrachtet werden.

Il medesimo ragionamento [in riferimento a quanto detto al capoverso 3] si applica alla TI tutela incondizionata dei diritti acquisiti proposta al capoverso 5. Anche con riferimento

ai medici già autorizzati a fatturare a carico della LAMal deve essere possibile esigere,

nel giro di qualche anno, il soddisfacimento dei criteri di qualità imposti ai fornitori di pre-

stazione che vogliono accedere ex novo all’assicurazione malattie obbligatoria.

Il conviendra de prévoir des dispositions transitoires afin de préciser les critères détermi- VD nants si le dépôt de la demande a été fait avant ou après l’entrée en vigueur des nou-

velles dispositions sur l’admission à pratiquer à charge de l’AOS. Ainsi, il est proposé

que le critère déterminant soit la date de réception par SASIS SA de la demande de

code créancier faite par le fournisseur de prestations.

Eine Selbstverständlichkeit, an der nicht gerüttelt werden darf, stellt für uns Absatz 5 SGV/USAM dar, gemäss dem vor der Zulassungsbeschränkung erteilte Zulassungen nicht mehr in

Frage gestellt werden dürfen.

Vorschlag FMH zu Art. 40a, Massnahmen bei Überversorgung FMH

5 … vor der Zulassungsbeschränkung zugelassenen Leistungserbringer und unter

neuem Recht aus wichtigen Gründen erteilte ausserordentliche Zulassungen bleibt vor-

behalten. «Als Leistungserbringer sind zudem zugelassen Personen nach den Artikeln

36, 37 und 38 sowie Ärzte und Ärztinnen, die in einer Einrichtung nach Artikel 36a tätig

sind, wenn sie mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbil-

dungsstätte gearbeitet haben.»

Zu Abs. 5 Praxisnachfolgen und Bewilligungen aus wichtigen Gründen

Bisher bestehende Leistungserbringer bzw. Arztpraxen sind zu Recht von der Möglich-

keit einer Einschränkung der Tätigkeit zu Lasten der OKP ausgenommen. Gleiches