Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1750Fedlex · Vorlage
c. Verbotene Stoffe: pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht an Nutztiere verabreicht werden dürfen, da sie möglicherweise ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder keine endgültigen Rückschlüsse auf die Auswirkungen der Rückstände eines solchen Stoffes auf die menschliche Gesundheit gezogen werden können.
d. Referenzwert für Massnahmen: der Rückstandsgehalt eines pharmakologisch wirksamen Stoffes, der aus Kontrollgründen für bestimmte Stoffe festgelegt wird, für die keine Höchstmenge festgesetzt wurde.
Art. 3 Rückstandshöchstmengen
1 Die Höchstmengen von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie die Einstufung dieser Stoffe richten sich nach Liste 1 des Anhangs.
2 Die Höchstmengen von Rückständen aus der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und e der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20113 in Lebensmitteln tierischer Herkunft richten sich nach Liste 2 des Anhangs.
3 Die Höchstmengen von aus Verschleppung stammenden Rückständen an Futtermittelzusatzstoffen, wie Kokzidiostatika und Histomonostatika, in Lebensmitteln tierischer Herkunft richten sich nach Liste 3 des Anhangs.
4 Die verbotenen Stoffe richten sich nach Liste 4 des Anhangs.
5 Die Referenzwerte für Massnahmen richten sich nach Liste 5 des Anhangs.
Art. 4 Inverkehrbringen
1 Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und Futtermittelzusatzstoffen dürfen in Lebensmitteln tierischer Herkunft nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sein.
2 Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Rückstände von Stoffen enthalten, die:
a. die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Höchstmengen überschreiten;
b. verboten sind;
c. nicht zugelassen sind.
3 Ein Lebensmittel ist in Abweichung von Absatz 2 nicht zu beanstanden, wenn:
a. für einen dieser Stoffe ein Referenzwert für Massnahmen festgelegt wurde; und
b. die Rückstandshöchstmenge unter diesem Referenzwert liegt.