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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
I Ausgangslage
Das Parlament hat am 20. Juni 2014 ein neues Lebensmittelgesetz (nLMG) verabschiedet. Dieses bringt verschiedene Neuerungen mit sich, welche eine komplette Überarbeitung des Verordnungsrechts erfordern. Einzelheiten dazu finden sich im beigefügten Papier "Revision des Lebensmittelrechts: Projekt Largo".
Nach der neuen Verordnungsstruktur wird es noch vier Verordnungen des Bundesrates geben. Eine davon ist die vorliegende neue Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), auf welche sich alle Verordnungen des EDI abstützen, die materielle Regelungen über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände enthalten.
Die neue LGV ist wie folgt aufgebaut:
Allgemeine Bestimmungen
Lebensmittel
Gebrauchsgegenstände
Umsetzung der Pflicht zur Selbstkontrolle
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
Übertragung der Rechtsetzungskompetenz und Entscheidverfahren
Schlussbestimmungen
In der neuen LGV werden die Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände strikte getrennt. Im geltenden Recht führte die Übernahme von EU-Recht, das spezifisch für Lebensmittel erlassen worden ist und im schweizerischen Recht auch auf Gebrauchsgegenstände anwendbar erklärt wurde, oft zu Problemen. Gemeinsame Bestimmungen für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gibt es dagegen noch bei der Umsetzung der Pflicht zur Selbstkontrolle und bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. In diesen Bereichen ebenfalls eine konsequente Trennung der Vorschriften vorzunehmen führte zu unnötigen Doppelspurigkeiten.
Materiell orientieren sich die neuen Bestimmungen weitgehend am EU-Recht. Ziel ist es, in der Schweiz ein mindestens gleich hohes Schutzniveau für die Konsumentinnen und Konsumenten zu erreichen wie in unseren Nachbarländern. Gleichzeitig soll aber auch erreicht werden, dass noch bestehende Handelshemmnisse abgebaut und keine neuen geschaffen werden. Bezüglich der Pflicht zur Angabe des Produktionslandes ist das Parlament jedoch von diesem Grundsatz abgewichen und hat eine spezifisch schweizerische Regelung beschlossen. Danach ist das Produktionsland bei sämtlichen Lebensmitteln zwingend anzugeben, wogegen es in der EU - mit Ausnahmen - nur dann angegeben werden muss, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten ohne diese Angabe getäuscht würden.
In Artikel 89 Absatz 2 LGV ("Aufhebung und Änderung anderer Erlasse") wird auf Erlasse verwiesen, die im Rahmen der vorliegenden Revision ebenfalls noch geändert werden sollen. Konkrete Vorschläge liegen für die Tierarzneimittelverordnung und die Weinverordnung vor. Wird die LGV tatsächlich im hier vorgeschlagenen Sinne geändert, wird dies darüber hinaus noch Auswirkungen auf zahlreiche weitere Verordnungen des Bundesrechts haben, in denen auf das Lebensmittelrecht verwiesen wird. Diese werden mit dem Inkrafttreten des neuen Lebensmittelrechts ebenfalls noch angepasst werden.