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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 6 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Revision des Lebensmittelrechts: Projekt Largo

1. Ausgangslage

Das Parlament hat am 20. Juni 2014 ein neues Lebensmittelgesetz verabschiedet.

Gegenüber dem geltenden Recht bringt dieses unter anderem folgende Neuerungen:

- Übernahme des Lebensmittelbegriffs und weiterer Definitionen der EU (u.a.

„Inverkehrbringen“)

- Einführung des Täuschungsverbots für Bedarfsgegenstände und für kosmetische Mittel

- Pflicht zur Rückverfolgbarkeit nicht mehr nur bei Lebensmitteln, sondern neu auch bei

Bedarfsgegenständen (d.h. Gegenständen und Materialien im Kontakt mit Lebensmitteln), kosmetischen Mitteln und Spielzeug

- Explizite Verankerung des Vorsorgeprinzips

- Aufgabe des Grenz- und Toleranzwertkonzepts zugunsten von Höchstmengen (d.h. keine

strikte Trennung mehr zwischen Werten, deren Überschreiten mit einer

Gesundheitsgefährdung verbunden ist und Werten, welche die "Gute Herstellungspraxis", d.h. den Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" konkretisieren)

- Aufgabe des Positivprinzips (es dürfen nicht mehr nur umschriebene oder bewilligte

Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden)

- Regelung des Dusch- und Badewassers

- Möglichkeit des Verzichts auf Gebühren bei geringfügigen Beanstandungen

Mit der Revision des Lebensmittelgesetzes wurde einerseits bezweckt, durch eine

Angleichung des schweizerischen Rechts an dasjenige der EU bestehende

Handelshemmnisse abzubauen und anderseits wurden die Rechtsgrundlagen geschaffen, damit die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten nicht schlechter geschützt sind als diejenigen der EU.

Das neue Recht schafft auch die Möglichkeit, dass die Schweiz von den Rechtsgrundlagen her an den Systemen der Lebensmittelsicherheit der EU teilnehmen könnte (Rapid Alert-System für Lebensmittel (RASFF), Rapid Alert-System für Produkte (RAPEX), Teilnahme an der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA). Die Teilnahme an diesen Systemen setzt jedoch ein entsprechendes Abkommen mit der EU voraus.

Das neue Gesetz ermöglicht jedoch spezifisch schweizerische Regelungen, so etwa im Bereich der Angabe des Produktionslandes von Lebensmitteln oder der Angabe der Herkunft von deren Rohstoffen.

Das Inkraftsetzen des neuen Lebensmittelgesetzes bedingt, dass das aktuelle

Verordnungsrecht grundlegend überarbeitet wird. Das neue Verordnungsrecht bezweckt die Umsetzung der Neuerungen auf Gesetzesstufe. Weiter werden damit die rechtlichen

Rahmenbedingungen geschaffen, um auch weiterhin von den im Rahmen der Bilateralen Abkommen mit der EU ausgehandelten Handelserleichterungen profitieren zu können.

Wo sich Regelungen bereits bewährt haben und kein offensichtlicher Handlungsbedarf besteht, werden diese beibehalten (z.B. Umschreibung der einzelnen Lebensmittel unter einer Sachbezeichnung, zahlreiche materielle Anforderungen an Lebensmittel, verschiedene Grundsätze bei der Kennzeichnung).