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Vernehmlassung 2014/76: Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli - 13.3184) · 2 Seiten

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Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. August 19671 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 1 und 2 Absatz 1 Buchstaben e und f des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19512 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,

Gliederungstitel vor Art. 2a

2a. Schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen

Art. 2a

1 Eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann für Erträgnisse aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Steuern belastet sind, die pauschale Steueranrechnung beanspruchen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Betriebsstätte unterliegt sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der ordentlichen Gewinnsteuer.

b. Der Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, die die Betriebsstätte unterhält, gewährt keine Anrechnung der auf den Einkünften der Betriebsstätte lastenden nicht rückforderbaren Steuern aus Drittstaaten. Er vermeidet die Doppelbesteuerung, indem er den Gewinn der Betriebsstätte von der Besteuerung befreit.

c. Es bestehen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, die die Betriebsstätte unterhält, sowie

1 SR 672.201

2 SR 672.2

2014–