Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
(Art. 1 Heilmittelgesetz).
Der alleinige Fokus auf der Kostendämpfung widerspricht dem vom Bundesrat formulierten Ziel von Gesundheit 2020 „dass im Bereich der Arzneimittel das System der Preisfestsetzung weiterentwickelt, Generika gefördert und das Kostenwachstum im Medikamentenbereich stabilisiert werden soll – ohne dabei die Forschung zu behindern und den Standort Schweiz zu schwächen. Die Ziele für die Weiterentwicklung des Preisfestsetzungssystems sind daher: Effizienzsteigerung durch Vereinfachung der Prozesse, Qualitätssteigerung bei der Nutzen-Kosten-Beurteilung, Transparenz beim Entscheid sowie Stabilisierung des Kostenwachstums ohne Standortgefährdung“ (Gesundheit 2020, factsheet "Prüfung und Erarbeitung von neuen Massnahmen im Bereich Medikamente).
Wir vermissen in der Vorlage die gemäss Gesundheit 2020 vorgesehene „Effizienzsteigerung durch Vereinfachung der Prozesse“.
II. Auswirkungen der neuen Preisfestsetzung für die SD-Ärzte in der Schweiz
Zweifellos werden die vorgesehene Erweiterung des Länderkorbs, aber auch weitere Änderungen dazu führen, dass die Medikamentenpreise nicht nur stabilisiert werden, sondern es zu weiteren Preissenkungen kommen wird. Wir möchten deshalb an dieser Stelle festhalten, dass die selbstdispensierenden Ärzte (SD-Ärzte) bisher bei allen Preissenkungsrunden immer auch einen erheblichen finanziellen Beitrag geleistet haben.
Weitere Vergünstigungen der Medikamente haben zur Folge, dass auch die SD-Ärzte automatisch von tieferen Einnahmen betroffen wären. Solche Mindereinnahmen würden hauptsächlich Hausärztinnen und Hausärzte treffen. Deren vom Bundesrat festgelegte tarifarische Besserstellung würde dadurch – vorwiegend in den Landkantonen mit tiefem Taxpunktwert – wieder deutlich abgewertet.
Wir lehnen auch deshalb die Revision der beiden Verordnungen ab.
III. Zu unbestimmte Ausnahmevorschriften
Auch die Regelung, dass der Preis, der sich aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln ergibt, zumindest zu einem Drittel gewichtet werden kann, wenn das Arzneimittel für die medizinische Versorgung von grosser Bedeutung oder der Auslandpreisvergleich nur mit weniger als drei der Referenzländer möglich ist (Art. 65b Abs. 6 des Entwurfs), vermag nicht zu überzeugen.
Der Entwurf legt keinerlei Kriterien fest, nach denen beurteilt werden kann, unter welchen Voraussetzungen von einer „grossen Bedeutung“ des Medikaments für die medizinische Versorgung auszugehen ist. Auch der Kommentar zum Entwurf enthält hierzu keine substantiierten Angaben. Die Bestimmung ist deshalb so ungenau formuliert, dass die Hürde für ihre Anwendbarkeit beliebig hoch angesetzt werden kann. Dies hat zur Folge, dass sie in der Praxis leer zu laufen droht.
Auch Art. 65b Abs. 7 des Entwurfs, wonach die Kosten für Forschung und Entwicklung bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparates berücksichtigt werden, ist zu unbestimmt formuliert. Es bleibt im Dunkeln, auf welche Weise und in welchem Umfang die Berücksichtigung der Kosten zu erfolgen hat. Ebenso wie in Bezug auf Art. 65b Abs. 6 des Entwurfs gilt auch hier, dass die verfügende Instanz bei der Umsetzung der Bestimmung letztlich nach eigenem Belieben über den Anwendungsbereich der Vorschrift bestimmen kann.
Die Prozeduren müssen zudem aus Sicht der FMH neutral und ausgewogen definiert werden, sie dürfen nicht ausschliesslich in Preissenkungen münden.