Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Kassen nicht zu wünschen. Eine Voraussetzung für die rasche Verfügbarkeit von wichtigen neuen Medikamenten in der Grundversicherung sind ausgewogene Lösungen für die Preisfestsetzung, die auch dem Umstand angemessen Rechnung tragen, dass der in der Schweiz festgesetzte Preis von vielen anderen Staaten als Referenzpreis berücksichtigt wird. Der Gesetzgeber selbst gibt das Doppelziel vor, dass nur „hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel“ in Verkehr gebracht werden, und dass „für die Forschung und Entwicklung im Heilmittelbereich günstige Rahmenbedingungen bestehen“ (Art. 1 Heilmittelgesetz).

Der alleinige Fokus auf der Kostendämpfung widerspricht dem vom Bundesrat formulierten Ziel von Gesundheit 2020 „dass im Bereich der Arzneimittel das System der Preisfestsetzung weiterentwickelt, Generika gefördert und das Kostenwachstum im Medikamentenbereich stabilisiert werden soll – ohne dabei die Forschung zu behindern und den Standort Schweiz zu schwächen. Die Ziele für die Weiterentwicklung des Preisfestsetzungssystems sind daher: Effizienzsteigerung durch Vereinfachung der Prozesse, Qualitätssteigerung bei der Nutzen-Kosten-Beurteilung, Transparenz beim Entscheid sowie Stabilisierung des Kostenwachstums ohne Standortgefährdung“ (Gesundheit 2020, factsheet "Prüfung und Erarbeitung von neuen Massnahmen im Bereich Medikamente).

Wir vermissen in der Vorlage die gemäss Gesundheit 2020 vorgesehene „Effizienzsteigerung durch Vereinfachung der Prozesse“.

II. Auswirkungen der neuen Preisfestsetzung für die SD-Ärzte in der Schweiz

Zweifellos werden die vorgesehene Erweiterung des Länderkorbs, aber auch weitere Änderungen dazu führen, dass die Medikamentenpreise nicht nur stabilisiert werden,

sondern es zu weiteren Preissenkungen kommen wird. Wir möchten deshalb an dieser Stelle festhalten, dass die selbstdispensierenden Ärzte (SD-Ärzte) bisher bei allen Preissenkungsrunden immer auch einen erheblichen finanziellen Beitrag geleistet haben.

Weitere Vergünstigungen der Medikamente haben zur Folge, dass auch die SD-Ärzte automatisch von tieferen Einnahmen betroffen wären. Solche Mindereinnahmen würden hauptsächlich Hausärztinnen und Hausärzte treffen. Deren vom Bundesrat festgelegte tarifarische Besserstellung würde dadurch – vorwiegend in den Landkantonen mit tiefem Taxpunktwert – wieder deutlich abgewertet.

Wir lehnen auch deshalb die Revision der beiden Verordnungen ab.

III. Zu unbestimmte Ausnahmevorschriften

Auch die Regelung, dass der Preis, der sich aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln ergibt, zumindest zu einem Drittel gewichtet werden kann, wenn das Arzneimittel für die medizinische Versorgung von grosser Bedeutung oder der Auslandpreisvergleich nur mit weniger als drei der Referenzländer möglich ist (Art. 65b Abs. 6 des Entwurfs), vermag nicht zu überzeugen.

Der Entwurf legt keinerlei Kriterien fest, nach denen beurteilt werden kann, unter welchen Voraussetzungen von einer „grossen Bedeutung“ des Medikaments für die medizinische Versorgung auszugehen ist. Auch der Kommentar zum Entwurf enthält hierzu keine substantiierten Angaben. Die Bestimmung ist deshalb so ungenau formuliert, dass die Hürde für ihre Anwendbarkeit beliebig hoch angesetzt werden kann. Dies hat zur Folge, dass sie in der Praxis leer zu laufen droht.

Auch Art. 65b Abs. 7 des Entwurfs, wonach die Kosten für Forschung und Entwicklung bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparates berücksichtigt wer-