Verordnung
Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 3 Seiten
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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) Entwurf vom 15. Januar 2015
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 19861 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel,
verordnet:
I
Die Jagdverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. d
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 4bisRegulierung von Wölfen
1Ein Abschuss von Wölfen nach Artikel 4 Absatz 1 ist nur zulässig aus einem Wolfsrudel, das sich im Jahr, in dem die Regulierung erfolgt, erfolgreich fortgepflanzt hat. Dabei darf eine Anzahl Wölfe, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt, abgeschossen werden. Die Elterntiere sind zu schonen.
2Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, innerhalb von vier Monaten mindestens 10 Nutztiere getötet worden sind. Bei der Beurteilung der Schäden sind Artikel 9bisAbsätze 3 und 4 sinngemäss anwendbar.
3Eine Regulierung infolge erheblicher Gefährdung von Menschen ist zulässig, wenn sich Wölfe aus einem Rudel aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich dabei gegenüber Menschen zu wenig scheu oder aggressiv zeigen.
4Abschussbewilligungen sind auf das Streifgebiet des betreffenden Wolfsrudels zu beschränken. Sie sind bis spätestens am 31. Dezember des betreffenden Jahres zu erteilen und bis längstens am 31. März des nachfolgenden Jahres zu befristen.
Art. 4ter
Der bisherige Artikel 4biswird zu Artikel 4ter.
AS 2015 ...