Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 98 Seiten

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Im kantonalen Recht sind Verhandlungen bzw. reine Abgebotsrunden bisher ausser im freihändigen Verfahren nicht erlaubt (Art. 11 IVöB, Art. 30 VRöB). Im Vordergrund steht dabei einerseits die Befürchtung, dass Anbieterinnen in ihren Offerten Verhandlungsmargen einbauen, die durch das Führen von vorgängig anzukündigenden Verhandlungen wieder eliminiert werden müssten. Anderseits wird argumentiert, dass Verhandlungen aufwendig seien, hohe Anforderungen an die Kompetenzen der Beteiligten setzen würden und das Risiko unerwünschter «Beziehungskorruption» zwischen Auftraggeberinnen und Anbieterinnen erhöhen könnten. Anbieterinnen verweisen zudem auf die Gefahren fehlender Transparenz und des Missbrauchs der Nachfragemacht durch die Auftraggeberinnen. Der allenfalls erhöhten Korruptionsgefahr kann – anstatt mit einem allgemeinen Verhandlungsverbot – mit innerbetrieblichen Massnahmen, wie z.B. klaren Kompetenzregelungen, Vier-Augen-Prinzip, Rotationen, «Reporting» und Kontrollsystemen begegnet werden. Dem Argument, dass Preisverhandlungen die Gefahr eines Missbrauchs der Nachfragemacht erhöhen, kann schliesslich entgegnet werden, dass das Kartellgesetz einen hinreichenden Schutz bietet. Klare Vorgaben für das Führen von Verhandlungen sind jedoch unentbehrlich.

Um diesen grundlegenden Unterschied zwischen den Rechtsordnungen des Bundes und der Kantone zu beseitigen, soll die Möglichkeit der Verhandlungsführung neu auch im kantonalen Recht verankert werden. Der vorliegende Entwurf schöpft den Handlungsspielraum des GPA 2012 zumindest teilweise aus und gestattet Verhandlungen aus begründetem Anlass und innerhalb formaler Schranken. Damit ermöglicht er weiterhin einen Kompromiss zwischen den Anliegen der Auftraggeberinnen und den schützenswerten Interessen der Anbieterinnen.

Abs. 1

Verhandlungen können die Leistungen (d. h. das Volumen), die Modalitäten ihrer Erbringung (d. h. die Qualität) und den Preis betreffen. Die Änderung eines Parameters wird eine Änderung des oder der anderen Parameter nach sich ziehen. Verhandlungen sind aber nur unter der alternativen Voraussetzung von Art. XII:1 GPA 2012 zulässig: Entweder erfolgte in der Ausschreibung ein ausdrücklicher Vorbehalt oder die Bewertung ergibt, dass keines der Angebote nach den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien eindeutig das wirtschaftlich günstigste ist. Weiter dürfen gemäss Art. XII:2 GPA Anbieterinnen, die an Verhandlungen teilnehmen, nur im Einklang mit den Kriterien gemäss Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen abgelehnt werden. Zudem muss allen Anbieterinnen nach Abschluss der Verhandlungen die gleiche Frist gewährt werden, um neue oder überarbeitete Angebote einzureichen. «Spontane» Verhandlungsrunden werden dadurch ausgeschlossen.

Abs. 2

Neben einem Vorbehalt in der Ausschreibung setzen Verhandlungen regelmässig einen begründeten Anlass voraus. Die in Abs. 2 enthaltene Aufzählung von Gründen für eine Verhandlung ist nicht abschliessend zu verstehen. Gründe für eine Verhandlung können sein:

Bst. a: Aufgrund der eingegangenen Angebote erweisen sich Leistungsänderungen als erforderlich. Z. B. ist es denkbar, dass eine Anbieterin eine Unternehmervariante einbringt, die in der Folge allen Anbieterinnen zur Nachtragsofferte unterbreitet wird. Statt eines Abbruchs und einer Neuauflage erweist sich die Verhandlung als überlegene Variante. Sie findet dort ihre Grenze, wo der Leistungsgegenstand so stark verändert wird, dass sich ein neuer Anbieterkreis ergibt. Dann führt kein Weg an einer Neuausschreibung vorbei.