Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 98 Seiten

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Bst. b: Wenn nur eine Anbieterin offeriert, kann ihr der Auftrag freihändig zugeschlagen werden. Da im freihändigen Verfahren Verhandlungen stets zulässig waren (sowohl nach kantonalem als auch nach Bundesrecht) und dies auch künftig sein sollen, erweist sich dieser Tatbestand als blosse Verdeutlichung der aktuellen Praxis.

Bst. c: Bei komplexen Leistungen gelingt es in der ersten Iteration regelmässig nicht, die Erwartungen der Auftraggeberinnen umfassend zu verstehen und zu adressieren. Falls kein Dialog stattfindet, soll daher auch in solchen Fällen eine zusätzliche Runde stattfinden können, um letztlich das Beschaffungsbedürfnis zu befriedigen.

Abs. 3

Weder besteht eine Verpflichtung, überhaupt Verhandlungen zu führen, noch ist die Auftraggeberin verpflichtet, mit sämtlichen Anbieterinnen in Verhandlungen zu treten. Zu Verhandlungen werden (im Sinne der Verfahrenseffizienz) nur jene Anbieterinnen eingeladen, die für den Zuschlag vernünftigerweise in Frage kommen. In der Regel sollen nicht weniger als drei Anbieterinnen aufgeboten werden.

Abs. 4 statuiert generelle Anforderungen an die Transparenz und Fairness der Verhandlungen im Allgemeinen sowie der Verhandlungsführung im Besonderen. Bst. b konkretisiert das vergaberechtliche Vertraulichkeitsprinzip (Art. 13 Bst. d VE-BöB). Die Auftraggeberinnen müssen alle vorgenommenen Schritte hinreichend dokumentieren.

Art. 27 Bekanntgabe und Protokollierung

Diese Bestimmung hält die formalen Anforderungen an die Verhandlungsführung fest. Sie entspricht dem geltenden Art. 26 Abs. 2 und 3 VöB (wobei die Vorgabe einer Mindestanzahl zur Verhandlung einzuladender Anbieterinnen neu in Art. 26 Abs. 3 VE-BöB geregelt ist).

Verhandlungen finden nicht im rechtsfreien Raum statt. Sie unterstehen den gesetzlichen Anforderungen sowie den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und Fairness. Mit den vorgehenden Hinweisen (Art. 26 VE-BöB) und der Protokollierung der Voten soll sichergestellt werden, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Protokolle sind jeweils von beiden Seiten zu unterzeichnen.

Art. 28 Dialog

Das Instrument des Dialogs – der Begriff ist an die Terminologie der EU-Richtlinien angelehnt – ist weder im GPA 1994 noch im GPA 2012 vorgesehen. Die Formulierung «Methoden wie» («such as») in Art. IV:4 Bst. a GPA 2012 weicht den numerus clausus von möglichen Verfahren in Art. VII:3 GPA 1994 auf. Im Gegensatz zu Art. XIV:2 GPA 1994 enthält Art. XII GPA 2012 nicht mehr die Einschränkung, dass der Gegenstand der (weiterhin vorbehaltenen) Verhandlungen vorab die Feststellung von Stärken und Schwächen der Angebote sein muss. Dadurch entsteht ein Spielraum für Verfahren wie den Dialog (vgl. auch Art. VII:2 Bst. f GPA 2012 gegenüber Art. IX:6 Bst. b GPA 1994). Art. VII:2 Bst. f GPA 2012 enthält die Bedingungen, die in der Ausschreibung erfüllt sein müssen.

In der EU wurde der sogenannte wettbewerbliche Dialog als Instrument zur Erhöhung der Flexibilität bei besonders komplexen Vorhaben bereits mit Art. 29 der Richtlinie 2004/18/EG eingeführt und stiess von Anfang an auf grosses Interesse. Art. 48 der neuen Richtlinie 2014/24/EU dient dazu, das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs zu optimieren und zu vereinfachen.