Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 98 Seiten
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Art. 50 Veröffentlichungen
Abs. 1
Der Einsatz moderner Informationstechnologien verbessert die Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens und erleichtert den Marktzutritt. Sowohl im offenen als auch im selektiven Verfahren werden die Ausschreibung, der Zuschlag sowie der Abbruch auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen publiziert. Zudem besteht auch in Bezug auf freihändig erteilte Zuschläge im Staatsvertragsbereich eine Publikationspflicht.
Aufgrund der raschen Entwicklung im Bereich der Domainnamen und des E-Governments wird darauf verzichtet, die Publikationsplattform im Gesetz zu benennen. Heute ist das die Plattform «simap.ch» - sie steht in Deutsch, Französisch, Italienisch und weitgehend auch in Englisch zur Verfügung. Träger und Verantwortlicher von «simap.ch» ist der Verein für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz: Verein simap.ch. Der Bund sowie sämtliche Kantone sind Vereinsmitglieder und leisten Beiträge. Ausser dem Bund und allen Kantonen verwenden auch zahlreiche Städte und Gemeinden der Schweiz diese Internetplattform als Publikationsorgan. Die Vorgaben von Art. VII:1 GPA 2012 werden damit eingehalten.
Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich mit der Ausschreibung und ebenfalls elektronisch zur Verfügung gestellt. Werden die Ausschreibungsunterlagen bei der Veröffentlichung der Ausschreibung gemäss Abs. 1 nicht auf der Internetplattform öffentlich zugänglich gemacht, hat die Auftraggeberin die Unterlagen interessierten Anbieterinnen auf anderem Weg zur Verfügung zu stellen (z. B. als CD-Rom oder Hardcopy via Postweg).
Der Zugang zu den Publikationen über Ausschreibungen und Zuschläge ist unentgeltlich. Zusatzleistungen (z. B. Hinterlegung gewisser Eignungsnachweise, elektronische Ablage der Angebote, Abonnementsdienste und Support- oder andere Serviceleistungen) können kostenpflichtig sein.
Abs. 2
Die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen sind regelmässig in der bzw. in einer Amtssprache verfasst, die am Sitz der Auftraggeberin gilt. Das gebieten die Praktikabilität und der Grundsatz der haushälterischen Mittelverwendung. Bei Bauaufträgen ist auf die sprachlichen Verhältnisse am Ort der Baute Rücksicht zu nehmen
– dies allerdings nur für Ausschreibung und Zuschlag, nicht notwendigerweise auch für die Ausschreibungsunterlagen. Die Verordnung sieht weitergehende Regelungen vor.
Abs. 3
Ausschreibungen in anderen Sprachen müssen von einer Zusammenfassung in einer der WTO-Amtssprachen begleitet werden. Amtssprachen der WTO sind Englisch, Französisch und Spanisch. Im Staatsvertragsbereich ist mindestens eine Zusammenfassung der Ausschreibung in französischer Sprache beizufügen, wenn die Ausschreibung nicht bereits in dieser Sprache erfolgt.
Diese Bestimmung geht Artikel 33a VwVG vor.
Abs. 4
Die Publikation des Zuschlags hat auch unter der Geltung des GPA 2012 innert 72 Tagen nach dem Erlass der Zuschlagsverfügung zu erfolgen. Art. XVI:2 GPA 2012 will eine minimale Transparenz über erfolgte Zuschläge garantieren und steht nicht