Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 98 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 77Fedlex · Erläuternder Bericht
Fristwahrung der Poststempel relevant.130 Abweichend davon ist es der Auftraggeberin im Einklang mit der bisherigen Praxis freigestellt, die Frist in der Ausschreibung unter Bestimmung des Tages und der Uhrzeit so festzusetzen, dass das vollständige Angebot zur Fristwahrung zu diesem Zeitpunkt eingehen muss. Dann spielt das Datum der Postaufgabe keine Rolle, und es wird einzig darauf abgestellt, ob das Angebot zu diesem Zeitpunkt vollständig und in der verlangten Form bei der Auftraggeberin eingeht.
Abs. 2
Die Minimalfristen für das offene Verfahren richten sich nach der Bestimmung in Art. XI:3 Bst. a GPA 2012. Sie entsprechen der heutigen Regelung in Art. 19 Abs. 3 VöB. Die Frist von 40 Tagen gilt auch ab dem Zeitpunkt der Publikation von substanziellen Berichtigungen und beginnt diesfalls noch einmal neu zu laufen. Kleinere Rechenfehler oder Berichtigungen, die keinen substanziellen Mehraufwand für die Anbieterinnen und keine Änderung des Anbieterkreises zur Folge haben, führen nicht zu einem Neubeginn des Fristenlaufs. Für diesen massgebend ist neben der Wesentlichkeit der Berichtigung jedoch auch deren Zeitpunkt, d. h. ob es den Anbieterinnen in der verbleibenden Zeit noch möglich ist, die Anpassung zu berücksichtigen.
Abs. 3
Im Gegensatz zu Fristverkürzungen sind Fristverlängerungen im Ermessen der Auftraggeberin ohne Einschränkungen möglich, solange sie rechtsgleich angewendet werden. Diese Vorschrift findet sich im geltenden Recht in Art. 19 Abs. 2 BöB.
Abs. 4
Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist zur Einreichung von Angeboten nicht weniger als 20 Tage. Eine Unterschreitung dieser Minimalfrist ist nur ausnahmsweise möglich (z. . bei standardisierten Waren und Dienstleistungen).
Art. 49 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
Abs. 1
Bei elektronischer Publikation einer Beschaffung, bei elektronischer Publikation der Ausschreibungsunterlagen sowie bei elektronischer Entgegennahme der Angebote kann die Minimalfrist von 40 Tagen für die Einreichung der Angebote um je fünf Tage, also um insgesamt 15 Tage, verkürzt werden (Art. XI:5 GPA 2012).
Abs. 2 bis 4
Weitere Verkürzungen auf bis zu 10 Tage für die Einreichung der Angebote sind möglich, wenn spätestens 40 Tage und frühestens 12 Monate vor der Publikation der Ausschreibung eine Vorankündigung ergangen ist bzw. bei wiederkehrenden Leistungen die Auftraggeberin auf die Fristverkürzung hingewiesen hat. Diese Regelung findet sich bereits in Art. 19 f. BöB.
Abs. 5
Diese singuläre Bestimmung, die auf den Einkauf gewerblicher Waren und Dienstleistungen Anwendung findet, setzt Art. XI:7 GPA 2012 um. Soweit (aus anderen Gründen) eine Verkürzung auf 10 Tage zulässig ist, steht dies Art. XI:7 GPA 2012 nicht entgegen.
130 Vgl. BRK 2002-015 vom 29. Januar 2003, E. 2.