Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten
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9, al. 2). Le besoin en soins requis déterminé par l’infirmier ou l’infirmière vaut comme prestation dispensée sans prescription ni mandat médical, au sens de l’article 33, alinéa 1bis, lettre b LAMal.
Erläuterungen zu neu Art. 38a KVG Pflegefachpersonen FMH Im erläuternden Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 15. April 2015 (S. 21) steht, dass auf Verordnungsstufe zu klären sein wird, welche Abschlüsse für die direkte Erbringung der Leistungen und welche für die Erbringung der Leistungen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Voraussetzung bilden müssen, damit die Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden können.
Nach Ansicht der FMH müssen die Anforderungen an die Zulassung, d.h. der erforderliche Bildungsabschluss der Pflegefachpersonen analog der für Ärzte oder Apotheker geltenden Zulassungsbestimmungen (Art. 36 und 37 KVG) auf Gesetzesstufe verankert werden. Pflegefachpersonen nach EArt. 35 Abs. 2 lit. dbisKVG arbeiten eigenverantwortlich, ohne ärztliche Anordnung und ohne ärztliche Aufsicht. Dementsprechend müssen - wie dies auch für die übrigen Kategorien von Leistungserbringern (Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker etc.) zutrifft - die Anforderungen an die ausgewiesene Weiterbildung höher gesteckt werden. Es versteht sich aus Qualitätssicherungsgründen zudem von selbst, dass auch fachlich selbständig tätige Pflegefachpersonen gleich wie die Ärzte sich kontinuierlich fortbilden müssen.
Im erläuternden Bericht (S. 7) steht, dass aufgrund ihrer Ausbildung diplomierte Pflegefachkräfte (sowohl mit HF-Diplom als auch mit Bachelor FH) namentlich in der Lage seien, selbständig eine Pflegediagnose zu stellen, den Pflegebedarf zu beurteilen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die FMH ist der Ansicht, dass für Personen
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nach EArt. 35 Abs. 2 lit. d KVG entweder ein Bildungsabschluss in Pflege einer Höheren Fachschule (inkl. altrechtliche Abschlüsse) oder einer Fachhochschule sowie je eine zweijährige Berufserfahrung erforderlich sind, da sie dort die für ihre selbständige und eigenverantwortliche Berufsausübung notwendigen Fach- und Führungskompetenzen erwerben können. Die Anforderungen an die Zulassung von Pflegefachpersonen, welche ohne ärztliche Anordnung Leistungen erbringen können sollen, sind in einem neuen Art. 38a KVG zu verankern.
Erläuterungen zu neu Art. 38 b KVG Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen
EArt. 35 Abs. 2 lit. dbisKVG sieht nebst den Pflegefachpersonen auch Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen als Leistungserbringer vor. Analog der Regelung, welche für Einrichtungen nach Art. 36a KVG gelten, soll in einem neuen Art. 38b KVG geregelt werden, dass Organisationen gemäss EArt. 35 Abs. 2 lit. dbisKVG nur zugelassen sind, wenn die darin beschäftigten Pflegefachpersonen entweder einen Bildungsabschluss in Pflege einer Höheren Fachschule (inkl. altrechtliche Abschlüsse) oder einer Fachhochschule sowie über je eine zweijährige Berufserfahrung verfügen.
Neu Art. 38a KVG Pflegefachpersonen
Als Pflegefachpersonen, die Leistungen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbringen, sind zugelassen:
Pflegefachpersonen HF (inkl. altrechtliche Abschlüsse) oder Pflegefachpersonen FH mit je zweijähriger Berufserfahrung.
Neu Art. 38b KVG Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen
Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen sind zugelassen, wenn die darin tätigen Pflegefachpersonen die Voraussetzungen nach Art. 38a KVG erfüllen.
Im Rahmen der Umsetzung der vorliegenden Gesetzesänderung soll eine Anpassung VAKA von Artikel 8 Absatz 4 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV wie folgt angepasst werden: Bestehender Art. 8 Abs. 4 KLV: Die Bedarfsabklärung in Pflegeheimen erfolgt durch die Ermittlung des Pflegebedarfs (Art. 9 Abs. 2). Der vom Arzt oder von der Ärztin bestimmte Pflegebedarf gilt als ärztliche Anordnung oder als ärztlicher Auftrag.
Von der VAKA vorgeschlagene Neufassung: Die Bedarfsabklärung in Pflegeheimen erfolgt durch die Ermittlung des Pflegebedarfs (Art. 9 Abs. 2). Der von der Pflegefachperson bestimmte Pflegebedarf gilt als Leistung ohne ärztliche Anordnung oder ärztli-