Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten

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höheren Kosten.

Wir sind eine junge Interesse Gruppe auf dem Spezialgebiet der Wundversorgung Die CH-IGWS Weiterbildung zur diplomierten Wundexpertin/en, Zertifizierter Wundmanagerin/er gibt es jedoch über 10 Jahren. Für die anspruchsvolle Tätigkeit der Wundbehandlung bei Menschen mit chronischen Wunden, benötigen die Wundspezialisten weitreichende Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Entwicklung in der Pflege der chronischen Wunden, des Materials und der möglichen Abklärungen ist enorm. Der Bereich Weiterbildung wird durch die Fachgesellschaft SAfW gefördert. So ist es heute möglich, den Master in Wound Care abzuschliessen. Durch die Kompetenzen der Wundspezialistinnen wird die Zusammenarbeit im multiprofessionellen Behandlungsteam gestärkt. Es ist selbsterklärend, dass wir die parlamentarische Initiative „Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege“ unterstützen. Allerdings gibt es aus unserer Sicht einige Überlegungen für die Umsetzung.

Grundsätzliche Überlegung zu Art. 7 des KLV:

Die Massnahmen zur Grundpflege enthält die Tätigkeit Beinen einbinden. Im Fachbereich bedeutet dies eine Kompression. Da für die Kompression bestimmte Voraussetzungen gegeben sein müssen, die nur durch den Arzt diagnostiziert werden können,

gehört diese Massnahme unter den Bereich b Massnamen der Untersuchung und Behandlung. Eine Kompressionstherapie erfordert immer eine ärztliche Verordnung.

Andrerseits sind die Pflegefachpersonen mit Weiterbildung zum diplomierten Wundexpertern/zertifizierten Wundmanager soweit ausgebildete, dass sie die Wundreinigungsprodukte und die Wundauflagen eigenständig auswählen können. Alle Pflegefachpersonen mit Weiterbildung zur Diplomierten Wundexpertin oder zertifizierten Wundmanagerin sollen das benötigte Material ohne ärztliche Verordnung, nach den Regeln der Mittel- und Gegenständeliste (MiGel), abrechnen können.

Die Kalaidos Fachhochschule Schweiz ist als vom Bund akkreditierte Fachhochschule Kalaidos im Departement Gesundheit in der Aus- und Weiterbildung v.a. von Pflegefachpersonen tätig. Unsere Studierenden arbeiten in allen für die Pa.Iv. 11.418 massgeblichen Versorgungssettings: Spitex, Pflegezentren (inkl. Akut- und Übergangspflege), in Spitälern und Psychiatrischen Kliniken sowie deren Ambulatorien. In Bezug auf die Pa.Iv. fördern wir vor allem die beruflichen Kompetenzen in der klinischen Einschätzung, Beratung,

Anleitung und Koordination. Diese Fachinhalte sind für die vorgeschlagene Gesetzesrevision, bzw. für die professionelle Ausübung in den eigenverantwortlichen Gesetzesbereichen besonders relevant. Die gesetzliche Anerkennung dieser Verantwortung der Pflege und entsprechend die eigenständige Abrechnung ist deshalb für unsere Studierenden sowie die Fachhochschulen generell von grosser Bedeutung.

Unsere Stellungnahme basiert auf verschiedenen Diskussionen im Lehrkörper, mit Studierenden sowie mit unseren Praxispartnern. Für die Vernehmlassungsantwort setzen wir basierend auf den Ergebnissen folgende Prioritäten:

 Wir begrüssen und unterstützen, dass die Berufsausübung gesetzlich so geregelt wird, wie sie sich in der Praxis längst etabliert hat, dass nämlich Pflegefachpersonen gemäss KLV (Krankenpflege-Leistungsverordnung) in den Leistungsbereichen „Abklärung/Beratung/Koordination“ und „Grundpflege“ eigenverantwortlich handeln. Entsprechend sollen sie dies auch eigenständig abrechnen können. Ein konkretes Beispiel dazu aus der Spitex-Praxis: Eine Angehörige einer Einwohnerin oder eines Einwohners einer Gemeinde ruft die örtliche Spitex an, weil die Inkontinenzprobleme eines Familienangehörigen rasch zunehmen. Eine diplomierte Pflegefachperson klärt als erstes den Bedarf ab und übernimmt gleichzeitig beim Erstbesuch anstehende Aufgaben, wie etwa die Anleitung zur Nutzung von Inkontinenzmaterialien oder die Information zur besseren Handhabung von Harntreibenden Medikamenten. Erst nachträglich holt sie zeitnah zwecks Abrechnung dieser Leistungen die bis dato nötige Verordnung bei der zuständigen Hausarztpraxis ein und bespricht auch das weitere Prozedere. Den administrativ unnötigen Aufwand für alle Beteiligten in Bezug auf die Verordnung – Arztpraxis, Spitex, Pflegeheim, freiberuflich tätige Pflegefachpersonen, Sachbearbeitung Krankenversicherung – will die Pa.Iv. zu Recht