Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten
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nungen der ärztlichen Therapie und die Behandlungspflege nach einem Spitalaufenthalt eine wichtige Rolle, sondern auch die pflegerischen Abklärungen, die Koordination und die entsprechenden Massnahmen.
– Gemäss vorliegendem Revisionsvorprojekt sollen dipl. Pflegefachpersonen HF/FH ausdrücklich in den Katalog der Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 KVG aufgenommen und somit anerkannt werden. Welche Leistungen sie selbständig und ohne ärztliche Anordnung erbringen dürfen, wird der Bundesrat in Artikel 7 KLV festlegen. Es wird sich dabei um pflegerische Leistungen und Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Grundpflege handeln. Keine Änderung ist im vorliegenden Revisionsprojekt im Bereich der Behandlungspflege vorgesehen, die weiterhin ärztlich angeordnet werden muss. Die VAKA hält diese Unterscheidung für sinnvoll und praxisgerecht, sie entspricht dem Berufsprofil und den Kompetenzen der dipl. Pflegefachpersonen HF/FH. Aus Sicht des Verbandes trägt diese Unterscheidung in einem geeigneten Mass Rechnung einerseits der Pflege, andererseits der Ärzteschaft – und entspricht den tatsächlichen Bedürfnissen nach einer Autonomie der Pflege, welche weitergeht, als in der aktuellen Formulierung der Krankenversicherungsgesetzgebung.
– Laut vorliegendem Vorprojekt sollen dipl. Pflegefachpersonen HF/FH gewisse Leistungen neu ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringen können und deshalb ausdrücklich in den Katalog der Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 KVG aufgenommen werden. Bei Pflegeleistungen von dipl. Pflegefachpersonen HF/FH, die in einer Pflegeinstitution angestellt sind, soll gemäss Vorprojekt die Pflegeinstitution weiterhin der abrechnungsberechtigte Leistungserbringer bleiben.
Die VAKA begrüsst die vorgeschlagene Neuregelung. Diese entspricht weitgehend der Realität der alltäglichen pflegerischen Tätigkeit in den Pflegeinstitutionen. Darüber hinaus hält es die VAKA für richtig und rechtens, dass bei Pflegeleistungen von dipl. Pflegefachpersonen HF/FH, die in einer Pflegeinstitution angestellt sind, die Pflegeinstitution weiterhin als abrechnungsberechtigter Leistungserbringer bleibt.
– Am bewährten Delegationsmodell im Bereich der diagnostischen und therapeutischen Massnahmen ändert sich nichts. Behandlungspflege, z.B. die Medikamente, werden weiterhin vom Arzt verordnet. Der Katalog von Massnahmen der Behandlungspflege ist klar definiert und bleibt unverändert.
Stellungnahme
– Die VAKA begrüsst, dass dipl. Pflegefachpersonen HF/FH gewisse definierte pflegerische Leistungen wie Abklärung, Beratung, Koordination sowie die Grundpflege neu ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringen können und deshalb ausdrücklich in den Katalog der Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 KVG aufgenommen werden.
– Die VAKA begrüsst, dass die Leistungen der Akut- und Übergangspflege (AÜP), die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen, gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer dipl. Pflegefachperson HF/FH angeordnet werden.
– Die VAKA begrüsst, dass bei Pflegeleistungen von dipl. Pflegefachpersonen HF/FH, die in einer Pflegeinstitution angestellt sind, die Pflegeinstitution weiterhin als abrechnungsberechtigter Leistungserbringer gilt.
– Die VAKA begrüsst, dass dem Parlament nach fünf Jahren Umsetzung der vorliegenden Gesetzesrevision allfällige Verbesserungen unterbreitet werden müssen.
– Zum Erfordernis einer vertraglichen Einigung mit einem oder mehreren Versicherern sowie zur Erbringung eines Bedürfnisnachweises vor der Zulassung von abrechnungsberechtigten dipl. Pflegefachpersonen HF/FH zulasten der OKP nimmt die VAKA keine Stellung.
Allgemeine Bemerkungen medswiss.net
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