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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Anhörung
1 Verordnung über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zoll-
kontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst (VEAGOG-Freigabeverordnung)
1.1 Ausgangslage
Im Rahmen des Verordnungspakets AP 2011 beschloss der Bundesrat am 14. November 2007 die Zollansätze von Schnittblumen ausserhalb des Zollkontingents (AKZA) innert zehn Jahren bis 2017 degressiv auf das Niveau der Kontingentszollansätze (KZA) zu senken. Dieser Zollabbau erfolgte autonom und wurde in der Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01) festgelegt. Die Branche trug den Entscheid mit. Für die Produktion wurde anstelle der damaligen Inlandleistung mit kurzfristigen Übernahmeschlüsseln als Zuteilungsverfahren des Zollkontingents das Instrument der Kaufverträge eingeführt. Ziel der neuen Regelung war, dass die Branche dank Vertragsbindung zwischen Produktion und Handel auch ohne speziellen Agrarschutz ab 2017 weiterhin Schweizer Blumen produziert und vermarktet. Termine, Verteilschlüssel für Kaufverträge und die Freigabe von Kontingentserhöhungen der geänderten Importregelung legte das BLW aufgrund des Artikels 19 der Verordnung über die Einfuhr und die Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) in der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Januar 2000 fest.
Mit der Festsetzung des AKZA auf Niveau des KZA ab 1. Januar 2017 wird die Zuteilung des WTO-Kontingents Nr. 13 (Schnittblumen) hinfällig. Das gleiche gilt für die Erhöhungen des WTO-
Kontingents, zum Beispiel jene nach Massgabe der Inlandleistung (Kaufverträge), sowie der damit verbundene Verteilschlüssel, die gemäss Artikel 19 VEAGOG in einer Verordnung des BLW festzulegen sind.
Um die bisherige Chronologie der VEAGOG-Freigabeverordnung mit über 150 Änderungen seit dem Jahr 2000 abzuschliessen, soll die Verordnung bei der nächsten Textänderung im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei totalrevidiert werden.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Verordnung wird totalrevidiert. Im Titel werden die Schnittblumen weggelassen, und alle Bestimmungen zu Schnittblumen und der dazugehörige Anhang 3 werden aufgehoben. Somit werden Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 aufgehoben, da es ab der Saison 2017 kein Verfahren der Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 Schnittblumen mehr geben wird, bei dem im Voraus individuelle Anteile festgelegt werden. Ebenfalls hinfällig werden die Kaufverträge mit dem damit verbundenen Verteilschlüssel.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Titel
Der Titel wird aus der Vorgängerversion (VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Januar 2000) übernommen, jedoch ohne die Bezeichnung „frische Schnittblumen“, da die Verordnung keine Regelungen zu Schnittblumen mehr enthält.
Artikel 1
Dieser Artikel wird aus der Vorgängerversion übernommen, wobei im Geltungsbereich die Bestimmungen zu den Schnittblumen und dem entsprechenden Zollkontingent 13 wegfallen.
Artikel 2
Dieser Artikel bleibt unverändert im Vergleich zur bisherigen Verordnung.